Kunden der RheinEnergie (und der früheren GEW/RGW), die im Zeitraum zwischen Januar 2000 und Mai 2009 einen Wasserhausanschluss erstellt (und bezahlt) hat, können Steuern zurückerhalten. Die RheinEnergie hilft allen betroffenen Kunden, den ermäßigten Steuersatz (7 v.H.) geltend zu machen und die Umsatz-/Mehrwertsteuerdifferenz zum normalen Steuersatz (16 v.H. bis 2006 bzw. 19 v.H. ab 2007) erstattet zu bekommen. Jahrelang galt für die Erstellung eines Wasserhausanschlusses ein ermäßigter Mehrwertsteuersatz von sieben Prozent – so wie bei der eigentlichen Trinkwasserlieferung auch. Ab dem Jahr 2000 verlangten die Finanzbehörden von den Kunden der Versorgungsunternehmen für den Bau der Anschlussleitung aber den vollen Steuersatz. Dagegen ergingen Ende 2008 höchstrichterliche Urteile des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) und des Bundesfinanzhofs (BFH). Demnach gilt ab Juli 2009 wieder die alte Praxis.

Ein Rückerstattungsanspruch der bereits gezahlten Steuern besteht grundsätzlich nicht. Im Interesse ihrer Kunden nutzt die RheinEnergie aber eine Möglichkeit, den Kunden eine neue Rechnung mit dem ermäßigten Mehrwertsteuersatz zu erstellen und die Differenz zu erstatten. Diese macht in der Regel einen dreistelligen Betrag aus. Kunden, die im genannten Zeitraum Januar 2000 bis heute einen Wasserhausanschluss haben erstellen lassen, können sich schriftlich (mit einer Kopie der Rechnung für den Hausanschluss) an die RheinEnergie wenden. Die Adresse: RheinEnergie AG, 50606 Köln. Stichwort: WasserHausanschluss. Die Bearbeitung der Vorgänge kann einige Wochen dauern. Die Kunden erhalten unaufgefordert eine korrigierte Rechnung und den Differenzbetrag zwischen den Steuersätzen.

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