Köln | Die Kölner Polizei hatte den 1. FC Köln telefonisch über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens der Behörde gegen einen Kölner Fan im Jahr 2013 unterrichtet. Dies war aber nicht durch die Staatsanwaltschaft Köln gedeckt, die in diesem Verfahren den Hut auf hat. Diese Mitteilung personenbezogener Daten an einen Fußballklub war rechtswidrig, stellte das Verwaltungsgericht Köln gestern fest.

Polizei ermittelte und gab personenbezogene Daten weiter

Im Januar 2014 hatte das Polizeipräsidium Köln dem Kläger ein Aufenthaltsverbot für den Bereich des Rhein-Energie-Stadions sowie weitere Teile des Kölner Stadtgebiets aus Anlass eines Fußballspiels des 1. FC Köln gegen Austria Wien gegen den Kläger erteilt. Bereits im Jahr 2013 hatte das Polizeipräsidium Köln dem 1. FC Köln telefonisch mitgeteilt, es sei ein Ermittlungsverfahren gegen den Kläger wegen gewaltsamer Auseinandersetzungen zwischen Fußballanhängern des 1. FC Köln und des damaligen Gastvereins eingeleitet worden.

Der Kläger klagte gegen beide Maßnahmen der Kölner Polizei. Zum einen führte der Kläger an, dass die von der Polizei vorgetragenen Tatsachenbehauptungen nicht stimmten und das es für die Weitergabe der Daten an den 1. FC Köln keine Rechtsgrundlage gebe.

In der Verhandlung musste das Polizeipräsidium Köln, nach einem Hinweis des Gerichts, zugeben, dass das Aufenthaltsverbot rechtswidrig war. Das Gericht stellt fest, dass dietelefonische Datenübermittlung der Polizei an den 1. FC Köln rechtswidrig war. Bei der Kölner Polizei prüft man derzeit das Urteil und will sich noch nicht zu Konsequenzen aus dem Urteil äußern.

Staatsanwaltschaft lehnte Ermittlungsverfahren ab

Das Gericht stellt fest, dass die Polizei nur aus ihrer Perspektive gehandelt habe. Die Staatsanwaltschaft, die aber Herrin des Verfahrens ist, nicht eingebunden. Die Staatsanwaltschaft hatte damals die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abgelehnt. Die Begründung: Es gab keinen Anfangsverdacht für Straftaten. Gegen das Urteil kann ein Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden, über den das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheidet. (Aktenzeichen: 20 K 583/14)

Autor: Andi Goral