Köln | Die „Deutzer Freiheit“ ist Dauerthema in Kölner Schlagzeilen. Jetzt kommt eine neue hinzu, denn das Verwaltungsgericht Köln beschied, dass die von der Stadt Köln als Fußgängerzone ausgewiesene „Deutzer Freiheit“ und die Sperrung für den motorisierten Verkehr „voraussichtlich rechtswidrig“ sei. Die Entscheidung fiel heute.

Die Stadt Köln richtete bereits im Juni 2022 in Teilbereichen der „Deutzer Freiheit“ eine Fußgängerzone ein. Es war ein Bürgerantrag der Bürgerinitiative „Deutzer(Auto)Freiheit“, der den Stein ins Rollen und die motorisierten Räder zum Stillstand brachte. Die Initiative brachte den Antrag im Jahr 2019 ein. Für 12 Monate sollte der Verkehrsversuch laufen.

Im Mai 2023 nun stellte ein Anlieger einen Eilantrag beim Verwaltungsgericht Köln. Dem gibt das Gericht statt. Die Stadt Köln richtete die Fußgängerzone ein und begründete dies mit straßenverkehrsrechtlichen Instrumenten rechtlich. Das Gericht kommt jetzt zu dem Schluss, dass dafür aber die rechtlichen Voraussetzungen nicht vorlagen.

Das darf die Straßenverkehrsbehörde und das nicht

Straßenverkehrsbehörden können die Benutzung von Straßen oder deren Teilbereiche nur aus Gründen der Sicherheit und Ordnung sperren oder den Verkehr dort einschränken. Auch eine Umleitung des Verkehrs ist möglich. Der fließende Verkehr darf nur dann beschränkt werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht. Dies liegt etwa dann vor, wenn eine Sperrung witterungsbedingt notwendig wird, die Verkehrsbelastung oder Unfallzahlen zu hoch sind.

Das Gericht: „Eine solche qualifizierte Gefährdungslage für die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs hat die Stadt Köln jedoch nicht ansatzweise dargelegt. Die Erhöhung der allgemeinen Lebens- und Aufenthaltsqualität sowie die Belebung der Geschäfte und Gastronomie sind keine straßenverkehrsrechtlich relevanten Schutzgüter. Das dokumentierte Unfallgeschehen mit vier bis fünf Unfällen pro Jahr ist ebenfalls unauffällig, zumal unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Straße „Deutzer Freiheit“ in der großstädtischen Innenstadtlage der Stadt Köln liegt.“

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln ist noch nicht rechtskräftig, die Beteiligten können Beschwerde vor dem Oberverwaltungsgericht NRW in Münster einlegen.

Verwaltungsgericht Köln, Az.: 18 L 823/23

ag