Kioskbesitzer ncht in eigenen Rechten verletzt
Zur Begründung seines ablehnenden Beschlusses hat das Gericht im Wesentlichen ausgeführt, dass der Kioskbesitzer durch das Alkoholkonsumverbot nicht in eigenen Rechten verletzt sei. Es bleibe ihm nämlich unbenommen, das von ihm angebotene Sortiment wie bisher zu führen und zum Verkauf anzubieten. Das Verbot diene der Gefahrenabwehr und nicht der Regelung der gewerblichen Betätigung des Antragstellers. Die bloß mittelbare Betroffenheit durch eine mögliche Verminderung von Erwerbs- und Gewinnchancen reiche nicht aus. Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht in Münster eingelegt werden. (Aktenzeichen: 20 L 945/08)

[nh; Quelle: Verwaltungsgericht Köln]