Damit gaben die Richter der Klage betroffener Eltern gegen die Stadt Wipperfürth statt. Das Kölner Gericht schloss sich damit ähnlichen Entscheidungen der Verwaltungsgerichte Aachen und Gelsenkirchen aus dem Jahr 2011 an. Der Sohn der Kläger besuchte im Schuljahr 2010/1011 die 10. Klasse eines etwa 4 Kilometer von der Wohnung entfernten G-8-Gymnasiums in Wipperfürth. Mit dem Eintritt in die 10. Klasse hatte für ihn bereits die Oberstufe begonnen. Nachdem die Stadt Wipperfürth während der Sekundarstufe I die Fahrkosten übernommen hatte, lehnte sie eine Übernahme ab Eintritt in die gymnasiale Oberstufe ab. Die Schülerfahrkosten-Verordnung sieht vor, dass Fahrkosten dann zu übernehmen sind, wenn der Schulweg für Schüler der Sekundarstufe I mehr als 3,5 km und der Sekundarstufe II mehr als 5 km beträgt. Ist die Entfernung zwischen Schule und Wohnung geringer, kommt eine Übernahme nur in Betracht, wenn der Schulweg besonders gefährlich ist. Die Eltern hatten damit argumentiert, der Schulweg sei wegen der örtlichen Ver-kehrsverhältnisse auf einer Landstraße ohne Gehweg besonders gefährlich.

Dem folgte das Gericht zwar nicht, gab der Klage aber aus einem anderen Grund statt: Aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz folge, dass für Schüler der 10. Klasse an einem Gymnasium dieselbe Entfernungsgrenze von 3,5 km gelten müsse wie für Schüler der 10. Klasse an Gesamt-, Real- und Hauptschulen. Die Schülerfahrkoste-Verordnung sei in diesem Sinne verfassungskonform auszulegen. In der Verordnung seien die unterschiedlichen Entfernungsgrenzen festgesetzt, weil Schüler der Sekundarstufe I wegen ihres Alters als physisch weniger belastbar angesehen würden als ältere Schüler. Vor diesem Hintergrund spreche nichts dafür, dass die Bewältigung des Schulweges von 5 km den Gymnasiasten der G-8-Schulen ein Jahr früher zumutbar sein solle. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Rechtsstreits wurde die Berufung zum Oberverwaltungsgericht in Münster zugelassen.

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