Köln | Oberbürgermeisterin Henriette Reker freut sich über einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln. Das Gericht bestätigt die Ausgangssperre der Stadt Köln und schätzt diese als voraussichtlich verhältnismäßig und zumutbar ein, schränkt aber auch seine Bewertung ein. Ein Bürger und rund 40 weitere legten dem Gericht einen Eilantrag vor.

Die Sachlage ist klar: Die Kölner Inzidenz liegt seit Wochen über dem Wert von 100. Die Stadt Köln verhängte eine nächtliche Ausgangssperre zwischen 21 und 5 Uhr. Dagegen klagten rund 40 Kölner Bürger*innen mit einem Eilantrag, die sich in ihren Grundrechten beeinträchtigt sehen.

Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag des Bürgers ab und begründet diese Ablehnung damit, dass die Inzidenzen in Köln weiter ansteigen. Der Eingriff in die Grundrechte sei verhältnismäßig weil dieser zur Pandemiebekämpfung geeignet sei, da mit der Ausgangssperre die sozialen Kontakte um 10 Prozent reduziert werden, so die Richter. Weiter heißt es in der Begründung: „Ein weniger grundrechtseinschränkendes, aber gleich geeignetes Mittel zur Infektionsbekämpfung sei derzeit nicht ersichtlich. Im Zuge des „Maßnahmenbündels“ zur Reduzierung der Verbreitung des Coronavirus hätten alle zuständigen öffentlichen Stellen verschiedenste Mittel mit dem Ziel der Kontaktreduzierung ergriffen, ohne dass der Beitrag eines jeden einzelnen Mittels mit letzter Verlässlichkeit festgestellt und gewichtet werden könne. Die Inzidenzzahl in Köln sei dennoch nicht zurückgegangen. Angesichts dessen bliebe eine Ausgangsbeschränkung als letztes Mittel zulässig. Es sei deutlich einfacher und effektiver zu kontrollieren als Kontaktverbote im privaten Raum. Auch werde es dadurch abgeschwächt werde, dass bei triftigen Gründen Ausnahmen vorgesehen seien und die Regelung bis zum 3. Mai 2021 befristet sei.“

Weiter heißt es in dem Urteil: „Zu einer abschließenden Beurteilung der Rechtsmäßigkeit sah die Kammer sich nicht in der Lage. Eine Abwägung der Folgen bei Fortgeltung der Regelung und der Folgen ihrer Außerkraftsetzung falle jedoch zulasten des Antragstellers aus. Sein Bedürfnis, abends die Wohnung etwa für eine Jogging-Runde verlassen zu können, müsse hinter der staatlichen Schutzpflicht für Leben und Gesundheit zurücktreten. Die Kammer wies in diesem Zusammenhang auf die dramatische Notlage in den Klinken der Stadt hin, wonach speziell die Kapazitäten der Kölner Intensivstationen ohne weitere ansteckungsvermeidende Maßnahmen in den nächsten Tagen erschöpft sein würden. Angesichts der zu erwartenden Verschärfung der Lage und der Tatsache, dass ein erheblicher Teil der beatmeten Patienten sterbe, sei es dem Antragsteller zuzumuten, seine Lebensgewohnheiten für einen begrenzten Zeitraum umzustellen und das Haus zwischen 21 und 5 Uhr nicht zu verlassen.“

Gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln kann vor dem Oberverwaltungsgericht in Münster Beschwerde eingelegt werden. (AZ Köln: 7 L 689/21)

OB Rekers schriftliches Statement

Nach dem Urteil veröffentlichte die Stadt Köln ein Statement der Kölner Oberbürgermeisterin Henriette Reker: Ich begrüße die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln. Ich bin weiterhin davon überzeugt, dass durch die Ausgangsbeschränkung und der damit einhergehenden Reduzierung der Kontakte, die Infektionszahlen gesenkt und die Krankenhäuser und Intensivstationen effektiv entlastet werden.“

Autor: red