Der vom Stadtrat beschlossene „Südstadt Kulturherbst“ ist vom Kölner Verwaltungsgericht mit einer Auflage belegt worden. Auf Antrag der Dienstleistungsgewerkschaft Verdi dürfen dort am 4. November die Geschäfte nicht öffnen. Der damalige Beschluss kam auf einer Sondersitzung des Stadtrates am 8. Oktober zustande und wurde als wichtiger Kompromiss gefeiert.

Schon damals hatte die Gewerkschaft Verdi jedoch weitere, juristische Schritte angekündigt und nun augenscheinlich erfolgreich umgesetzt. Zwar kann gegen das Urteil Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Münster eingelegt werden. Dennoch ist das Urteil ein weiterer Sieg im Kampf der Gegner von Sonntagsöffnungen.

Zur Begründung hatte die Stadt Köln angeführt, der Leerstand mehrerer großer Mieteinheiten biete ein etwas trostloses Bild und mache die Straßen für Laufkundschaft unattraktiv. Des Weiteren würden ehemalige Einzelhandelsgeschäfte durch Gastronomie ersetzt, was die Möglichkeiten für die Anmietung eines Geschäftslokals für neue, junge Geschäftsinhaber einschränke.

Doch diese Begründung wollte Verdi nicht gelten lassen und beantragte vor dem Kölner Verwaltungsgericht so genannten „Eilrechtsschutz“. Die Antragsteller machten geltend, dass die Voraussetzungen für eine Sonntagsöffnung nach dem neuen Ladenöffnungsgesetz (LÖG NRW) in diesem Fall nicht vorlagen. Das sahen offenbar die Kölner Richter genau so und urteilten entsprechend.

Gründe für Sonntagsöffnung zu allgemein und pauschal

Zur Begründung führten die Richter aus, dass sich aus dem Sonn- und Feiertagsschutz ein verfassungsrechtliches Regel-Ausnahme-Verhältnis für die Arbeit an Sonn- und Feiertagen ergebe. Daher sei eine Ladenöffnung nach dem LÖG NRW nur bei Vorliegen eines öffentlichen Interesses gerechtfertigt. Ein solches Interesse gebe es für eine Öffnung am 4. November 2018 jedoch nicht.

Die geplante Ladenöffnung diene nicht der Belebung des Stadtteilzentrums, da keine in der konkreten Situation des örtlichen Einzelhandels begründeten besonderen Umstände vorlägen, die eine Ladenöffnung im Interesse der Belebung der Innenstadt rechtfertigen könnten. Die Erwägungen der Stadt Köln seien in diesem Zusammenhang allgemein, pauschal und inhaltlich unzureichend gewesen.

Das Urteil trägt das Aktenzeichen: 1 L 2477/18.

Autor: rk