Köln | Das Verwaltungsgericht Köln hat mit einem am 13. Mai 2014 zugestellten Beschluss entschieden, dass die Stadt Köln die Nutzung von Räumen am Sachsenring in der Kölner Südstadt für ein Unternehmen, das „tantrische/erotische Massagen“ anbietet, zu Recht mit sofortiger Wirkung untersagt hatte. Dies teilte das Gericht am 13. Mai 2014 schriftlich mit.

Zur Begründung führte das Gericht aus, die Nutzung der Räume für die angebotenen Dienstleistungen dürfe nur auf der Grundlage einer Bauge-nehmigung erfolgen; eine solche Baugenehmigung besitze die Antragstellerin jedoch nicht. Schon das Fehlen der Baugenehmigung rechtfertige die sofortige Untersagung der Nutzung der Räumlichkeiten. Hieran ändere auch nichts, dass die Antragstellerin für ihren Betrieb inzwischen einen Bauantrag gestellt habe. Denn dieser Bauantrag sei derzeit schon deshalb nicht genehmigungsfähig, weil Fragen des Brandschutzes ungeklärt seien und der Bauantrag nicht den formellen Anforderungen genüge.

Gegen den Beschluss (Az: 2 L 883/14) sei Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht in Münster innerhalb von zwei Wochen möglich, so das Verwaltungsgericht Köln.

Autor: dd