Köln | Das Telekommunikationsuntenehmen Deutsche Telekom AG musste am heutigen Dienstag vor dem Verwaltungsgericht Köln eine Schlappe einstecken. Die Kölner Richter wiesen einen Eilantrag des Bonner Unternehmens gegen eine Feststellung der Bundesnetzagentur zurück. Die hatte europarechtliche Bedenken geäußert und den Dienst untersagt.

Demnach verstößt das Telekom-Produkt „StreamOn“ gegen den Grundsatz der Netzneutralität, der immerhin im Europarecht verankert sei. Demnach müsse der gesamte Verkehr bei der Erbringung von Internetzugangsdiensten gleich behandelt werden. Genau das aber sei mit dem Angebot nicht gegeben, so die Feststellung der Bundesnetzagentur. Hiergegen hatte der Dax-Konzern einen Eilantrag gestellt, der jedoch erfolglos blieb. Der Dienst bleibt damit weiterhin untersagt.

Bei dem kostenlos buchbaren Produkt „StreamOn“ handelt es sich um ein Zusatzangebot für bestimmte Mobilfunk-Kunden der Antragstellerin, bei dem Datenmengen, die beim Audio- und Videostreaming von so genannten Content-Partnern übertragen werden, nicht auf das nach dem Tarif zur Verfügung stehende Datenvolumen angerechnet werden. Dies gilt jedoch nur für eine Nutzung im Inland. Nutzt der Kunde „StreamOn“ im europäischen Ausland, so erfolgt weiterhin eine Anrechnung auf das im jeweiligen Tarif enthaltene Datenvolumen. Durch die Buchung des Produkts „StreamOn“ willigt der Kunde in bestimmten Tarifen zudem ein, dass die Bandbreite (Datenübertragung) für Streamingdienste auf maximal 1,7 Mbit/s reduziert wird. Diese Bandbreite reiche für ein Streaming in HD-Qualität allerdings nicht aus. Neben der Netzneutralität verstoße das Unternehmen auch gegen europäische Roaming-Regelungen.

Die in dem Produkt vorgesehene Drosselung stehe nicht zur Disposition des Kunden, so dass es unerheblich sei, ob dieser durch Vertragsabschluss „freiwillig“ die Drosselung hinnehme. Außerdem dürften für Roaming-Dienste im europäischen Ausland keine zusätzlichen Entgelte im Vergleich mit den inländischen Endkundenpreisen verlangt werden. Dadurch, dass die Telekom eine Anrechnung der gestreamten Datenmengen auf das jeweilige Datenvolumen nur bei einer Inlandsnutzung ausschließe, werde sie diesen Anforderungen nicht gerecht, so das Urteil der Kölner Richter.

Das Aktenzeichen zu diesem Urteil lautet: 1 L 253/18. Gegen den Beschluss kann Beschwerde eingelegt werden, entschieden wird das vom Oberverwaltungsgericht in Münster.

Autor: rk
Foto: Das Kölner Verwaltungsgericht hat in seinem heutigen Urteil einen Eilantrag der Telekom zurückgewiesen.