Köln | Für eine heute auf dem Neumarkt stattfindende Versammlung darf ein verpflichtender namentlicher Eintrag in eine Teilnehmerliste keine Teilnahmebedingung sein. Dies hat das Verwaltungsgericht Köln mit Eilbeschluss entschieden. Die Versammlung wurde anlässlich des Kriegsendes organisiert.

Wie das Kölner Verwaltungsgericht entschied, sind die von der Stadt Köln geforderten Auflagen für eine Versammlung anlässlich des Kriegsendes (Motto: „Künstlerischer kreativer Akt für Demokratie und das deutsche Grundgesetz“) am heutigen Abend auf dem Neumarkt „unverhältnismäßig“ und müssen daher nicht erfüllt werden. Nach der Corona-Schutzverordnung des Landes bedürfen Versammlungen aktuell einer Genehmigung. Die Stadt Köln knüpfte die Genehmigung der Versammlung an verschiedene Bedingungen. Dazu gehörte unter anderem die Verpflichtung zur Erstellung einer Teilnehmerliste. In dieser sollten Name, Anschrift und Telefonnummer aller Versammlungsteilnehmer festgehalten werden. Die Liste hätte beim Versammlungsleiter hinterlegt werden müssen und bei Bedarf vom Gesundheitsamt angefordert werden können.

Gegen die Teilnehmerliste gerichtet war vom Versammlungsleiter ein Eilantrag beim Verwaltungsgericht Köln eingegangen. Diesem gab das Gericht statt. Der Sinn der Liste wurde vom Verwaltungsgericht zwar anerkannt, jedoch wurde sie als „zwingende“ Voraussetzung als „unverhältnismäßig“ eingestuft. Zum einen, da eine anonyme Teilnahme an einer Versammlung durch das Grundgesetz geschützt ist. Zum anderen sah das Gericht eine Namensangabe aus Gründen des Infektionsschutz nicht als gerechtfertigt an. Die Richtigkeit der Listeneinträge wäre zusätzlich nicht gewährleistet. Zuletzt sah das Gericht bei der Wahrung des Abstandsgebots, welche für diese voraussichtlich diszipliniert durchgeführte Demonstration vermutet wird, kein größeres Infektionsrisiko mit dem Coronavirus als bei vielen anderen Tätigkeiten, die jetzt wieder erlaubt werden. Eine freiwillige Angabe zur Identität könnte aber im Sinne der Veranstaltung im Zusammenhang mit dem Coronavirus sein.
— — —
Die Beteiligten können gegen den Beschluss Beschwerde einlegen, über
die das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheiden würde.

Az.: 7 L 809/20

Autor: CdV