Die Pressekonferenz in der Universität Köln am 11. Januar 2023.

Köln | Im Dezember 2022 erhob ein „Spiegel Online“-Artikel schwere Vorwürfe gegenüber eines Professoren der Universität zu Köln. Dieser soll Doktorandinnen sexuell belästigt haben. Heute äußerte sich Prof. Dr. Axel Freimuth, Rektor der Universität zu Köln, dazu. Doch konnte dieser zu dem konkreten Verfahren kein Update geben. Auf Grund der gesetzlichen Gegebenheiten bezüglich des Verfahrens seien ihm die Hände gebunden.

Die Universität zu Köln „geht entschieden gegen Machtmissbrauch, Diskriminierung aller Art und Belästigung vor“, betonte Prof. Dr. Freimuth. So habe er Verständnis und Sympathie mit den Studierenden und Beschäftigten, die nach den Berichterstattungen in den Medien für „Null Toleranz“ demonstrieren. Doch müsse die Universität bei den Verfahren rechtsicher agieren. Um das Verfahren erfolgreich abzuschließen zu können, müsse man Verfahrensfehler vermeiden. Diese seien jedoch oftmals „aufwendig, langwierig und belastend“ so dieser weiter. Die Universität muss sich an die gesetzlichen Vorgaben und die Rahmenbedingungen halten. Somit könne dies etwa für Betroffene als „intransparent“ wirken. Wenn nötig werde die Universität zu Disziplinarverfahren einleiten.

Prof. Dr. Freimuth sehe jedoch ein, dass die Bedingungen der Verfahren für die Betroffene nicht optimal sind. So seien Disziplinarverfahren eine riesige Herausforderung. Oftmals kann es vorkommen, dass der/die Betroffene die eigene Identität offenbaren muss. Dies geschieht meist dann, wenn andere Beweismittel allein nicht ausreichen. Zeug:innen sind in einem Disziplinarverfahren nach §24 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 LDG NRW zu einer Aussage verpflichtet. Prof. Dr. Freimuth sehe auch ein, dass es bei aktuellen Verfahren ein Machtgefälle entstehen könnte, wenn etwa der Verdächtige zur Gesprächsrunde mit dem Anwalt kommt. Laut §24 Abs. 1 Satz 1 LDG NRW steht es dem/der Beschuldigten zu, an der Vernehmung von Zeug:innen teilzunehmen und Fragen zu stellen.  Diese Gespräche sollen leichter gemacht und entzerrt werden und dafür setze er sich ein. Dennoch betonte er, die Kultur des Hinschauens, die an der Universität zu Köln gepflegt werde. So wünsche er sich selbst „transparentere Verfahren“ und ermutigt Probleme anzusprechen.

Seit 2016 hat es an der Universität zu Köln insgesamt 6 Disziplinarverfahren gegeben, wobei sich 3 als „schwer“ herausgestellt haben. 2 der Disziplinarverfahren haben in Entlassungen geendet. Die Universität wolle jedoch vermitteln, dass das Interesse besteht, jegliche Vorfälle zu klären.

Wie muss bei einem Verdachtsfall gehandelt werden?

Gibt es einen Verdacht auf eine Art von Missbrauch wie etwa Diskriminierung oder Machtmissbrauch, so werde der/die Beschwerdeführende möglichst dem Einflussbereich des/der Beschuldigten entzogen. Betroffene können etwa ihre Arbeit an anderer Stelle fortsetzen. Zusätzlich gibt es die Möglichkeit die unmittelbare Kommunikation zwischen beiden Parteien zu untersagen. Edie zu treffenden Maßnahmen richten sich in jedem Fall nach der Art und Schwere der Gegebenheiten, so Prof. Dr. Markus Ogorek, Leiter des Instituts für öffentliches Recht und Verwaltungsrecht an der Universität zu Köln heute Morgen in einer Pressekonferenz.

Das Disziplinarverfahren

Wenn hinreichende Anhaltspunkte für ein Dienstvergehen vorliegen, wird ein Disziplinarverfahren eingeleitet. Ogorek erklärte, dass bei solchen Verfahren grundsätzlich nicht nur die belastenden Umstände zu ermitteln sind, sondern auch die Entlastenden. Disziplinarverfahren nehmen in der Regel viel Zeit in Anspruch. „Ein Disziplinarverfahren kann etwa 3 bis 5 Jahre dauern,“ erklärte er heute in einem Statement. Wird ein Disziplinarverfahren beendet, gibt es drei Stufen der Strafverhängung. Stufe 1 ist die Abmahnung, bei Stufe wird eine variable Geldstrafe gefordert. Stufe 3 bedeutet die Aufhebung des Beamtenstatus, genauer die Entfernung aus dem öffentlichen Dienst. Diese ist ultimativ. Wem einmal der Beamtenstatus aberkannt wurde, der kann diesen nicht zurückerlangen.

Warum äußert sich die Universität zu Köln nicht zum Stand des Verfahrens?

Laut §58 LDG NRW ist ein Disziplinarverfahren nicht öffentlich zu handhaben. Das bedeutet, dass auch mögliche Gerichtsverfahren während des Prozesses nur unter dem Ausschluss der Öffentlichkeit laufen. §30 Absatz 2 LDG NRW besagt, dass etwa zuständige Personen nicht mit anderen Personen über das Verfahren sprechen dürfen. Dies gilt auch im Binnenraum der Universität, gegenüber Kollegen und Studierenden. Daher darf die Universität zu Köln keine Informationen über ein mögliches Verfahren an die Öffentlichkeit herausgeben. Dies dient laut Ogorek, vermutlich zum Schutz des öffentlichen Dienstes.

Auf Grund der Vorwürfe gegenüber eines Professoren hat die AstA, der Allgemeine Studierendenausschuss der Universität zu Köln, heute Mittag zur Demonstration aufgerufen. Report-K berichtet.

rs, agr