Köln | Heute sollte eine „Querdenken“-Versammlung durch Duisburg ziehen. Der Veranstalter meldete 5.000 Teilnehmerinnen und Teilnehmer und korrigierte diese im gerichtlichen Verfahren auf 2.000. Die Stadt Duisburg untersagte den Aufzug auf Basis des Infektionsschutzrechts. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf lehnte den Eilantrag des Anmelders ab und auch das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen lehnte die Beschwerde dagegen ab. Dessen Beschluss ist unanfechtbar.

Sowohl die Stadt Duisburg wie auch die verhandelnden Gerichte bezweifeln, dass bei einer so großen Zahl an Teilnehmerinnen und Teilnehmern die geforderten Mindestabstände von 1,5 Metern einzuhalten wären. Denn bei einer Versammlung dieser Größenordnung stocke diese immer wieder oder Menschen schließen sich spontan an. Damit sei nicht von einem jederzeit übersichtlichen Versammlungsgeschehen auszugehen. Zudem gebe es in der Stadt keine ausreichend große Fläche für so viele Menschen auf der der Mindestabstand eingehalten werden könne und der Anmelder habe eine solche nicht benennen können.

Aktenzeichen: 15 B 1834/20 (I. Instanz: VG Düsseldorf – 24 L 2335/20 -)

Autor: red