Köln | Das Oberverwaltungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalens (OVG NRW) hat heute entschieden, dass das Bundesamt für Verfassungsschutz nur in Teilen Auskunft über Gespräche zwischen seinem früheren Präsidenten Dr. Maaßen und Abgeordneten der AfD erteilen muss. Damit hob es eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln auf. Die Entscheidung ist unanfechtbar.

Das Bundesamt für Verfassungsschutz muss dem klagenden Journalisten Auskunft über folgende Punkte geben: Ort und Zeit der oder des Treffens und ob bei dem Gespräch Strömungen innerhalb der AfD zur Sprache kamen. Weitere Inhalte seien nicht bekannt zu geben, wie etwa welche amtlichen Informationen oder Einschätzungen Maaßen bei dem Treffen äußerte. Das OVG NRW gab damit der Beschwerdeführerin gegen das Urteil des VG Köln nur teilweise statt.

Der 15. Senat des OVG NRW begründet seine Entscheidung damit, dass Treffen der Amtsleitung mit Abgeordneten stets vertraulich seien. Zudem klärte das Gericht, dass das Bundesamt für Verfasszungsschutz Informationen nicht weitergeben müsse, die der Vertraulichkeit unterliegen. Das OVG NRW schreibt: „Soweit der antragstellende Journalist auch wissen wolle, welche amtlichen Informationen und Einschätzungen Herr Dr. Maaßen in den Gesprächen mitgeteilt habe, ob ein Spionageverdachtsfall erörtert und welche Maßnahmen in diesem Zu-sammenhang ergriffen worden seien, lägen hingegen in Anbetracht der Aufgaben des Bundesamtes schützenswerte Vertraulichkeitsinteressen so nahe, dass im Eilverfahren keine Verpflichtung der Bundesrepublik zur Auskunftserteilung ausgesprochen werden könne.“

Aktenzeichen: 15 B 1850/18 (I. Instanz: VG Köln 6 L 1932/18)

Autor: Andi Goral