Köln | Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) bestätigt die von der Landesregierung NRW in der Coronabetreuungsverordnung hinterlegte angeordnete Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung während des Schulunterrichts. Der Beschluss ist unanfechtbar, weitere Verfahren seien anhängig.

Die drei Kläger sind zwischen zehn und 15 Jahren alt. Sie besuchen weiterführende Schulen im Kreis Euskirchen. Die Schüler brachten vor, dass der Nutzen von Masken wissenschaftlich nicht bewiesen sei. Zudem sei bei Kindern bis 14 Jahren nicht erwiesen, dass diese die Masken korrekt anwenden könnten. Weiter trugen die Kläger vor, dass sie eine Gesundheitsbeeinträchtigung bei Schülern befürchten, weil die Masken die Atmung erschwere und bei längerer Tragedauer zu Kopfschmerzen und Konzentrationseinbußen führe.

Der 13. Senat des OVG NRW lehnte den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab und spricht bei der Verpflichtung Masken im Unterricht tragen zu müssen, von einer verhältnismäßigen Vorschrift. Die Virusausbreitung könne durch die Masken insgesamt eingedämmt werden. Zudem sei die Wiederaufnahme eines regulären Schulbetriebs, so der Senat, mit Präsenzunterricht für die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen bedeutsam für deren schulische Bildung und Erziehung.

Zum Tragen der Maske führte der 13. Senat aus: „Die Maskenplicht im Unterricht sei nach den vorliegenden wissenschaftlichen Erkenntnissen – auch bei Verwendung privat hergestellter textiler Mund-NaseBedeckungen – geeignet, die Verbreitung der Viren einzudämmen. Dass das Tragen der Alltagsmaske Gesundheitsgefahren für die Schüler berge, sei nicht feststellbar. Insbesondere sei zu erwarten, dass den Schülern der Umgang mit der Alltagsmaske bereits aufgrund der seit längerem bestehenden Verpflichtung, diese z. B. beim Einkaufen oder in öffentlichen Verkehrsmitteln zu tragen, geläufig sei. Es lägen auch keine belastbaren Erkenntnisse für die Annahme vor, dass Alltagsmasken die Aufnahme von Sauerstoff oder die Abatmung von Kohlendioxid objektiv in relevanter Weise beeinträchtigten.“

Da in den Schulen, wegen der räumlichen Bedingungen, das Abstandsgebot nicht eingehalten werden könne, sei es richtig eine Mund-Nase-Bedeckung zu tragen.

Das Aktenzeichen: Aktenzeichen: 13 B 1197/20.NE

Vor dem OVG NRW sind weitere elf Eilverfahren anhängig, die sich mit der Maskenpflicht an Schulen beschäftigen.

Autor: Von Redaktion