Beginn der Urlaubszeit
Mit Beginn der Urlaubszeit stellt sich für Arbeitslose häufig die Frage, ob sie einen – oft vor Eintritt der Arbeitslosigkeit gebuchten – Urlaub antreten können oder ob die Urlaubsreise storniert werden muss, damit ihnen weiterhin Arbeitslosengeld gezahlt werden kann.

Bundesurlaubsgesetz gilt nicht für Arbeitslose
Die Bestimmungen des Bundesurlaubsgesetzes gelten für Arbeitslose nicht. Es besteht also kein Rechtsanspruch auf bestimmte Urlaubstage. Dennoch brauchen Arbeitslose nicht auf ihren Urlaub zu verzichten. Die Agentur für Arbeit kann einer Urlaubsreise bis zu einer Dauer von drei Wochen pro Jahr zustimmen, wenn in dieser Zeit aller Voraussicht keine Vermittlung in Arbeit erfolgen kann. Für maximal drei Wochen der Urlaubsreise wird dann das Arbeitslosengeld weiter gezahlt.

länger als 3 Wochen
Doch wie sieht es für den Fall aus, wenn Arbeitslose, besonders ausländische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, längere Urlaubsreisen in ihre Heimatländer antreten möchten, weil sich eine so lange Reise für drei Wochen nicht lohnt? Unproblematisch ist dies, solange der Urlaubszeitraum sechs Wochen nicht überschreitet. Allerdings werden ab der vierten Woche keine Leistungen mehr gewährt.

länger als 6 Wochen: insgesamt keine Leistungen
Beabsichtigt der arbeitslose Leistungsempfänger dagegen von vornherein, länger als sechs Wochen zu verreisen, muss die Agentur für Arbeit für den gesamten Zeitraum, also auch für die ersten drei Wochen, fehlende Verfügbarkeit unterstellen. Dies hat zur Konsequenz, dass der Arbeitslose für den gesamten Zeitraum kein Arbeitslosengeld erhält.

[nh; Quelle: Agentur für Arbeit]