Gegen den Planfeststellungsbeschluss wurden am 03.11.2006 zwei Klagen vor dem Verwaltungsgericht Köln erhoben, über die bisher noch nicht entschieden wurde. Auf Antrag der HGK wurde am 28.09.2007 die sofortige Vollziehung gem. § 80a Abs. 1 in Verbindung mit § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung angeordnet. Damit ist der HGK die Möglichkeit des sofortigen Maßnahmenbeginns eingeräumt, so die Bezirksregierung.

Die Kölner Polizei teilte heute mit, dass die HGK keinen Antrag auf Zwangsräumung der Mahnwache auf ihrem Privatgelände gestellt hatte.

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