Rainer Maria Woelki. Foto: Bopp

Köln | Kardinal Woelkí gewinnt in erster Instanz einen Prozess gegen das Online-Portal „bild.de“ und den Chefreporter des Portals vor dem Landgericht Köln. Woelki klagte auf Unterlassung von Äußerungen in Artikeln, die am 3. Und 4. Mai 2021 in dem Portal veröffentlicht wurden, und die sich mit einer Beförderung eines Priesters aus dem Jahr 2017 befassten, die Woelki ausgesprochen hatte.

Die Kammer des Landgerichts unter dem Vorsitz von Richter Dr. Dirk Eßer da Silva entschied, dass die beiden Beklagten es zu unterlassen haben die angegriffenen Äußerungen aus dem Ursprungsartikel und die Ergänzung am Folgetag zu verbreiten oder verbreiten zu lassen. In seiner langen Begründung führte das Gericht aus, dass die in den Artikeln ausgeführten Äußerungen den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts von Woelki berührten. Die Kammer fand in ihrer Abwägung, dass in diesem Fall die Rechtsgüter des allgemeinen Persönlichkeitsrechts von Woelki höher zu bewerten seien, als die Medien- und Meinungsfreiheit des Presseorgans.

Beweis vor Gericht nicht gelungen

So kommt das Landgericht Köln zur Wertung, dass durchschnittliche Leser:innen die Aussagen in den beiden Artikeln so verstehen könnten, dass Woelki Inhalte aus der Personalakte des beförderten Priesters und im konkreten Fall der Inhalt eines Berichts der Polizei, der eine Warnung enthielt und die im Jahr 2010 protokollierte Aussage eines jungen Mannes, bekannt waren. Das Gericht: „Aufgrund der Ehrenrührigkeit der Äußerungen hätten im vorliegenden Fall die Beklagten die Wahrheit der Tatsachenbehauptungen – genauer -, dass dem Kläger die Inhalte der Dokumente zum Zeitpunkt der Beförderungsentscheidung bekannt gewesen seien, zur Überzeugung des Gerichts zu beweisen. Dies sei ihnen nicht gelungen.“

Zu zwei Zeugeneinvernahmen stellt die Kammer fest, dass die Zeugen die konkreten Beweisfragen nicht bestätigt hätten. Das Gericht nimmt besonderen Bezug auf die Zeugin Thömig: Prozessual sei es auf deren in der Presse thematisierte Glaubwürdigkeit nicht mehr angekommen. Die Kammer merkte dazu aber an, dass sie „diesbezüglich keine Bedenken hätte“.

Gericht glaubt Aussage Woelkis

Das Gericht folgt Woelkis Aussage, dass dieser den Inhalt der Schriftstücke, um die es bei dem Streit geht, vor der Beförderungsentscheidung zu Gunsten des Priesters nicht kannte. Das Gericht: „Er habe mitgeteilt, dass er die beiden Dokumente, um die es hier gehe, bis heute nicht gesehen habe und die Personalakte nicht persönlich kenne. Die polizeiliche Warnung sei ihm gegenüber zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht erwähnt worden. Er könne sich auch nicht erinnern, die sogenannte Interventionsakte zu dem betreffenden Priester erhalten zu haben. Auch in seinem Büro gebe es keine entsprechenden Kenntnisse trotz von ihm veranlasster Überprüfungen.“

Zudem lehnt die Kammer weitere Zeugenvernehmungen ab, die die Beklagten beantragten. Hier ist sie der Auffassung, dass es keiner weiteren Beweiserhebung bedarf, da eine solche auf eine unzulässige Ausforschung hinausliefe. Die Anträge für weitere Vernehmungen stützten sich lediglich, so die Einschätzung des Gerichts, lediglich auf Behauptungen ohne ausreichende Substanz und bloße Vermutungen.

Gegen die Entscheidung können die Parteien beim Oberlandesgericht Köln Berufung einlegen.

Aktenzeichen LG Köln: 28 O 293/21

ag