Zugleich erklärten die Richter, dass dies eine Einzelfallentscheidung sei und das die Religionsfreiheit im Normalfall auch "rituelle Handlungen" in der Schule erlaube. Hintergrund des Urteils ist die Klage eines muslimischen Schülers aus Berlin-Wedding. Dieser kämpfte um das Recht, in seiner Schule beten zu dürfen. Die Schulverwaltung fürchtete jedoch, dass dies den Alltag in dem Gymnasium empfindlich stören könnte. Das Bundesverwaltungsgericht billigte nun im konkreten Fall ein Verbot islamisch-ritueller Gebete.

02.12.2011; 17:55 Uhr: Koordinationsrat der Muslime kritisiert öffentliche Wahrnehmung des Urteils
Der Koordinationsrat der Muslime (KRM) kritisiert in einer schriftlichen Stellungnahme die, nach Auffassung des KRM, weit verbreitete Wahrnehmung des Urteils als ein generelles Verbot von muslimischen Gebeten in Schulen. Vielmehr habe das Gericht in seiner Entscheidung klar gestellt, dass die Schule kein religionsfreier Raum sein müsse. Ein Schüler könne aufgrund der vom Grundgesetz garantierten Glaubensfreiheit nicht an der Verrichtung eines Gebetes in der Schule gehindert werden, wenn dies außerhalb der Unterrichtszeit geschehe.

Das Gericht habe aber selbst zu einer falschen Wahrnehmung beigetragen, kritisiert der KRM. Indem es die Wahrnehmung der Religionsfreiheit zur Bedingung der Akzeptanz durch andere mache, höhle es ein verfassungsrechtlich verbrieftes Grundrecht aus. Mit dem Urteil sei die Gefahr verbunden, dass die Religionen zunehmend aus dem öffentlichen Raum gedrängt würden, so der KRM.

[dts, bb]