Das Drohnenfoto zeigt das Geißbockheim in Köln. | Foto: Bopp

Köln | Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig wird über die Beschwerde des 1. FC Köln sowie der 1. FC Köln GmbH & Co. KGaA gegen die Nichtzulassung der Revision gegen die Urteile des Oberverwaltungsgerichts NRW (OVG NRW) entscheiden. Das teilte eine Gerichtssprecherin gegenüber report-K mit. Es geht um die Erweiterung RheinEnergieSportpark in Köln-Sülz. Damit ist das Urteil des OVG NRW nicht rechtskräftig.

Am 24. November 2022 entschied der 7. Senat des Oberverwaltungsgerichts NRW in Münster über zwei Normenkontrollanträge einer Bürgerinitiative und des Landesverbands NRW des Naturschutzbundes Nabu. Es ging um den Bebauungsplan der Stadt Köln zur Erweiterung des „RheinEnergieSportpark“ in Köln-Sülz. Die NRW-Richter entschieden, dass der Bebauungsplan unwirksam ist, weil er an einem Abwägungsmangel leide. Aber das Gericht wies daraufhin, dass in einem ergänzenden Planungsverfahren dieser Mangel behoben werden könne. Weitere Mängel im Bebauungsplan der Stadt Köln fanden die Richter nicht.

Darum geht es

Es geht um die Erweiterung der bestehenden Sportanlagen im Bereich des Franz-Kremer-Stadions und Geißbockheims. Diese erweiterten Sportanlagen sollte vorrangig vom 1. FC Köln genutzt werden. Mehrere Fußballplätze mit Kunstrasen sollten errichtet werden und dazu Teile des äußeren Grüngürtels in Anspruch genommen werden. Und der FC will ein zweigeschossiges Gebäude als Leistungszentrum Fußball errichten. Das Gericht beschied, dass lediglich die Festsetzung der vier öffentlichen Grünflächen mit der Zweckbestimmung „Kleinspielfeld“ auf der Gleueler Wiese abwägungsfehlerhaft ist. Nun ließen die Münsteraner Richter eine Revision gegen die Urteile nicht zu. Dagegen konnten die Stadt Köln und der 1. FC Köln sowie die 1. FC Köln GmbH & Co. KGaA Nichtzulassungsbeschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht einlegen. Dies geschah.

Jetzt ist klar, dass die Leipziger Richter des Bundesverwaltungsgerichts die Sache verhandeln werden und die Beschwerde angenommen haben, auch wenn sie aktuell noch keine Entscheidung getroffen haben. Damit ist das Urteil des OVG NRW derzeit noch nicht rechtswirksam. Der Antrag, so das Bundesverwaltungsgericht sei im Februar eingeganen und werde unter den Aktenzeichen 4 BN 3.23 und 4 BN 4.23 geführt.

Die Aktenzeichen des OVG Münster: 7 D 277/20.NE und 7 D 2/21.NE