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Köln | Eine nicht geimpfte und nicht genesene Studentin aus Dortmund klagte gegen die 3G-Regel mit der Begründung eine Testpflicht sei zur weiteren Gewährleistung ausreichender medizinischer Versorgungskapazitäten weder geeignet noch angemessen. Das Oberverwaltungsgericht für das Land NRW (OVG NRW) lehnte den Eilantrag der Studentin mit uanfechtbarem Beschluss ab.

Die Studentin führte an, dass sie als Ungeimpfte ausgegrenzt sei und durch die Kosten für Testungen massiv unter Druck gerate sich impfen zu lassen. Zudem führte sie das Gleichbehandlungsgebot an, da immunisierte Personen sich nicht testen lassen müssten. Der Argumentation der Studierenden folgte das OVG NRW nicht. Der 13. Senat beschied, dass die Testnachweispflicht für nicht immunisierte Personen grundsätzlich geeignet sei, um nicht erkannte Infektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 zu entdecken, einem Infizierten den Zutritt zu der jeweiligen Einrichtung zu verwehren und damit die übrigen Besucher vor einer Infektion zu schützen. Auf diese Weise wird die Ansteckung mit einer potentiell tödlich verlaufenden Krankheit vermieden und werden medizinische Versorgungskapazitäten geschont.

Die Testnachweispflicht, so die Richter sei zudem nicht erkennbar unangemessen, da dieser nur zur einer geringfügigen kröperlichen Beinträchtigung von zu testenden Personen führe aber für viele Menschen einen Schutz bedeute. Zur Ungleichbehandlung führte der 13. Senat des OVG NRW aus, dass Immunisierte weniger zum Infektionsgeschehen beitrügen und einen hohen Schutz vor Hospitalisierung aufwiesen.

Aktenzeichen: 13 B 1393/21.NE