Köln | Der Europäische Gerichtshof (EuGH) habe mit seiner gestrigen Entscheidung bestätigt, dass WLAN-Anbieter nicht für die Rechtsverletzungen Dritter haften. WLAN-Anbieter können im Rahmen der Störerhaftung auch nicht auf Schadenersatz oder Abmahnkosten in Anspruch genommen werden. Das sei eine Bestätigung des WLAN-Gesetzes, das im August in Deutschland in Kraft getreten ist.

Der EuGH habe zugleich deutlich gemacht, dass Rechteinhaber eine gerichtliche Anordnung beantragen können, mit dem Hotspotanbieter verpflichtet werden können, ihr Netz bei wiederholten Rechtsverletzungen durch Passwortschutz abzusichern. Hier sei der EuGH hinter den Schlussanträgen des Generalanwaltes zurückgeblieben, der eine solche Verpflichtung als unverhältnismäßig angesehen habe, so Martin Dörmann, Bundestagsabgeordneter für den Wahlkreis Köln. Der EuGH bestätige damit allerdings auch, dass eine nationale Gesetzesänderung, die jede gerichtliche Anordnung pauschal ausschließt, europarechtlich keinen Bestand gehabt hätte, fügt Dörmann hinzu.

Offenes WLAN sei Teil einer offenen Gesellschaft und Bestandteil einer modernen digitalen Infrastruktur. Erst gestern habe die Europäische Kommission angekündigt, dass bis 2020 jede europäische Kommune mit einem freien drahtlosen Internetzugang ausgestattet werden soll. Der europäische Rechtsrahmen müsse auf dieses Ziel ausgerichtet sein. Wenn europäische Vorgaben diesem Ziel entgegenstehen, müssen diese auf europäischer Ebene geändert werden. 

Autor: ib