Das Verwaltungsgericht Köln verwies deshalb den Rechtsstreit mit einem soeben bekannt gegebenen Beschluss an den Kartellsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf. Nach Auffassung der Verwaltungsrichter fallen sämtliche kartellrechtlichen Streitigkeiten in die Zuständigkeit der Zivilgerichte. Dies gelte auch für die von der Klägerin begehrte Feststellung, dass die Einleitung bzw. Durchführung eines kartellrechtlichen Missbrauchsverfahrens ihr gegenüber unzulässig sei. Gegen den Beschluss ist die Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht in Münster zulässig.

[vis, Q: Verwaltungsgericht Köln]