Köln | Die Coronaschutzverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen verpflichtet zur Nachverfolgung von Infektionsketten die Gastronomie, Fitnessstudios und Friseure zur Erfassung von Daten ihrer Kunden. Dies, so das Oberverwaltungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalens, sei voraussichtlich rechtmäßig. Ein Bochumer Rechtsanwalt klagte. Der Beschluss ist unanfechtbar.

Die erfassten Kontaktdaten müssen vier Wochen lang aufbewahrt werden. Nur auf Verlangen sind diese Daten an die zuständigen Behörden auszuhändigen. Das Oberverwaltungsgericht stellt fest, dass durch die Daten im Falle eine neuen Infektionsfalles Betroffene leichter von den Gesundheitsämtern erfasst werden können. Zudem stellt das Gericht fest, dass das Recht auf informationelle Selbstbestimmung gegenüber dem Schutz von Leben und Gesundheit vorübergehend zurücktrete. Der Umgang mit den Daten sei durch die zu beachtenden Vorschriften der Datenschutz-Grundverordnung gesichert.

(AZ.: 13 B 695/20.NE)

Autor: Von Redaktion