Münster | aktualisiert | Das Töten männlicher Eintagsküken aus Legehennenrassen in Brütereien verstößt nicht gegen das Tierschutzgesetz: Das entschied das Oberverwaltungsgericht Münster am Freitag. Das Tierschutzgesetz erlaube das Töten von Tieren, wenn dafür ein vernünftiger Grund im Sinne des Gesetzes vorliege, hieß es zur Begründung. Die Aufzucht der ausgebrüteten männlichen Küken aus einer Legehennenrasse sei für die Brütereien mit einem un­verhältnismäßigen Aufwand verbunden.

Die Tötung der Küken sei daher Teil der Verfahren zur Versorgung der Bevölkerung mit Eiern und Fleisch. Technische Verfahren, um nur noch Eier mit weiblicher DNA auszubrüten, seien noch nicht praxistauglich. Die Kreise in Nordrhein-Westfalen hatten die seit Jahrzehnten allgemein übliche Praxis des „Küken-Schredderns“ auf Weisung des zuständigen nordrhein-westfälischen Ministeriums untersagt. Dagegen hatten mehrere Brütereien geklagt.

Mahi Klosterhalfen, geschäftsführender Vorstand der Albert Schweitzer Stiftung für unsere Mitwelt, erklärt: „Der Streit ums Kükentöten zeigt deutlich, dass sich die Agrarindustrie regelmäßig am Rand des gesellschaftlich Akzeptierten bewegt. Von alleine wird sie sich nicht von diesem Rand wegbewegen. Daher ist Bundesminister Schmidt aufgefordert, im Tierschutzgesetz ein klares Verbot festzuschreiben.“

Denise Schmidt, Kampagnenleiterin bei VIER PFOTEN: „Das heutige OVG-Urteil führt dazu, dass die Brütereien mit dem massenhaften Töten von Küken so weitermachen können wie bisher. Landwirtschaftsminister Schmidt muss hier endlich mit einem gesetzlichen Verbot eingreifen. VIER PFOTEN arbeitet seit Jahren mit Partnern aus dem Einzelhandel und der Legehennenbranche an diesem Thema. Tierfreundlichere Alternativen sind durchaus möglich und können von der Industrie umgesetzt werden. Eine Möglichkeit wäre, vermehrt die Etablierung von Zweinutzungshühnern voranzutreiben. Diese eignen sich bei niedrigerer Leistung zur Eierproduktion und zur Mast.“

Autor: dts; ag