Das Ensemble Kölner Dom, Museum Ludwig und Römisch Germanisches Museum von unten.

Es ging um Millionen für dem Kölner Dom, genauer: für die Hohe Domkirche zu Köln, einer Körperschaft des öffentlichen Rechts (KdöR), vertreten durch das Metropolitankapitel der Hohen Domkirche Köln unter dem Vorsitz von Dompropst Msgr. Guido Assmann.

Darf jeder T-Shirts mit dem Bild des Kölner Doms bedrucken, ohne dafür zu bezahlen, Kölsch-Gläser, Kaffeetassen, Souvenirs aller Art und aller Geschmackssorten oder muss er dafür bezahlen? Weiter gefasst: Gibt es für den Eiffelturm in Paris, das Brandenburger Tor in Berlin, die Freiheitsstatue in New York Markenrecht wie für die drei Adidas-Streifen, den Mercedes-Benz-Stern u.ä.?

Die Frage ist nun höchstrichterlich entschieden. Schlechte Nachricht für die Kölner Domherren zu Jahresbeginn: Für den Dom auf den Souvenirs müssen die Souvenirhersteller und -verkäufer nichts bezahlen.

Im Oktober 2018 meldete die Hohe Domkirche zu Köln KdöR beim Deutschen Patent- und Markenamt „Kölner Dom“ als Wortmarke an. Doch das Amt lehnte ab, verweigerte die Eintragung. Dagegen klagte die Hohe Domkirche beim Bundespatentgericht – und verlor. Die Kölner Domherren gaben nicht auf und gingen vor den Bundesgerichtshof (BFH) in Karlsruhe. Dessen Erster Zivilsenat urteilte nun (Beschluss vom 12.10.2023, Aktenzeichen ZB 28/23) letztinstanzlich gegen die Dom-Kläger.

Um die Entscheidung zu verstehen, muss man wohl Jurist sein, denn in einem ähnlichen Verfahren hatte der Europäische Gerichtshof (EuGH) 2018 den Begriff „Neuschwanstein“ auf europäischer Ebene für markenrechtlich geschützt erklärt. Die obersten deutschen Richter jedenfalls verwiesen auf die „Ursprungsidentität“. „Die Hauptfunktion einer Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten“, heißt es in dem Beschluss. Man darf das wohl so verstehen: Wer ein Köln-Glas mit dem Kölner Dom als Logo kauft, geht nicht davon aus, dass das Glas vom Kölner Dom stammt.

Um wieviel Geld es hier ging, zeigen Details aus dem Schriftsatz. Unter anderem wollte die Hohe Domkirche die Verwendung der Marke „Kölner Dom“ auf „Schmuck, Uhren, Münzen, Krawattennadeln, Schmuckkästchen, Papeteriewaren, Schlüsselanhängern, Fotografien, Aufklebern, Büchern, Briefbeschwerern, Figuren, Wimpeln, Fahnen, Kopfbedeckungen Bekleidungsstücken, Rasierpinseln, Schürzen sowie Schlafmasken, Morgenmänteln und Sandalen“ schützen lassen. Daraus wird nun nichts.

Für Juristen

Aktenzeichen I ZB 28/23

https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&Sort=12288&nr=136028&pos=3&anz=1162&Blank=1.pdf