Köln | Oftmals lassen sich im Handel Produkte finden, die bekannten und erfolgreichen Markenprodukten sehr ähnlich sehen. Unter welchen Umständen solche „Nachahmungen“ unzulässig sind, erklärt ein Urteil des Landgerichts Köln anhand eines beliebten Fruchtgummiproduktes.
Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) regelt, wann ein Hersteller eines Produktes verlangen kann, dass ein „nachahmendes“ Produkt nicht mehr vertrieben werden darf. Dies sei gemäß §4 Nr. 3b UWG insbesondere dann der Fall, wenn die Nachahmung so gestaltet sei, dass sie die besonderen Merkmale und Eigenschaften eines Produktes übernehme und die hiermit verbundene Wertschätzung ausnutze. Je ähnlicher also ein nachahmendes Produkt dem „Original“ ist, desto eher verbindet ein Kunde es mit den Qualitäten des Ausgangsproduktes, weshalb der Hersteller der Nachahmung „unlauter“ davon profitiert. So sah es das Landgericht auch in dem von ihm entschiedenen Fall.
Bei dem Ausgangsprodukt handelte es sich um Fruchtgummis in Form von stilisierten Bären. Diese werden von ihrer Herstellerin in verschiedenen Geschmacksrichtungen und diesen jeweils zugeordneten unterschiedlichen Farben vertrieben. Sie weisen eine langjährig gleiche, charakteristische Körperform auf und werden in bedruckten Kunststoffbeuteln mit einem großflächigen Sichtfenster ausgeliefert. Außerdem sei die Verpackung mit Hersteller- und Produktnamen sowie einem comicartigen Bären gekennzeichnet. Die Herstellerin dieser Fruchtgummi-Bären verlangte nun, dass das Landgericht Köln einer anderen Herstellerin aus dem Bio-Produktsegment den Vertrieb von aus ihrer Sicht identischen Fruchtgummi-Bären im Bio-Handel untersagt.
Der Vergleich der vorgelegten Fruchtgummi-Bären fiel für das Landgericht eindeutig aus: Es seien nicht nur die charakteristischen Merkmale der Bären in identischer Weise nachgeahmt worden, sondern auch die Gestaltung der Verpackung führe dazu, dass deutsche Verbraucher die Qualitätsvorstellungen, die sie mit dem Ausgangsprodukt verbinden, auf die „Imitation“ übertragen. Dies führe dazu, dass die Herstellerin der Bio-Bären von der Wertschätzung der seit langer Zeit erfolgreich vertriebenen Fruchtgummi-Bären in unzulässiger Weise profitiert. Daran ändere auch die Tatsache nichts, dass die Bio-Bären im preislich teureren und abgegrenzten Bio-Handel angeboten werden. Denn den dortigen Kunden seien die nachgeahmten herkömmlichen Fruchtgummi-Bären ebenso bekannt. Die Bio-Bären könnten daher insbesondere auch davon profitieren, dass sie geschmacklich mit dem bekannten und beliebten Ausgangsprodukt verbunden werden, zumal bei Bio-Süßwaren oftmals noch die Vorstellung herrsche, dass diese nicht so gut schmecken wie herkömmlich hergestellte Süßwaren.
Die Bio-Bären müssen daher in ihrer bisherigen Form von ihrer Herstellerin aus den Regalen des Bio-Handels genommen werden.
Autor: ib