Köln | Der 13. Senat des Oberverwaltungsgerichtes hat die Internetplattform www.lebensmitteltransparenz-nrw.de in ihrer jetzigen Form verboten. Dort wurden Unternehmen, die gegen Hygienevorschriften verstoßen haben veröffentlicht. Unter anderem weil es keine zeitliche Eingrenzung der Veröffentlichung gibt lehnte das Gericht ab. Der Beschluss ist unanfechtbar.

Bei drei Betrieben in NRW wurden Mängel festgestellt. Diese drei Unternehmen klagten gegen eine Veröffentlichung bei unterschiedlichen Verwaltungsgerichten, die der Klage stattgaben. Die gegen diese Entscheidungen erhobenen Beschwerden der Behörden hat das Oberverwaltungsgericht mit den eingangs genannten Beschlüssen zurückgewiesen.

Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt: „Die beabsichtigte Veröffentlichung sei rechtswidrig. Sie verletze das Recht der Unternehmen auf informationelle Selbstbestimmung und freie Berufsausübung. Es fehle an der erforderlichen gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage, weil § 40 Abs. 1a LFGB verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht genüge. Die Vorschrift grenze die vorgesehene Information der Öffentlichkeit zeitlich nicht ein. Die Information der Öffentlichkeit unter Nennung der Bezeichnung des Lebensmittels oder Futtermittels sowie des Lebensmittel- oder Futtermittelunternehmers stelle angesichts ihrer weitreichenden Verbreitung, die durch die automatische Abrufbarkeit über das Internet erreicht werde, und ihrer potentiell gewichtigen wirtschaftlichen Auswirkungen eine besonders weitgehende Form eines Eingriffs in die Rechte der betroffenen Unternehmen dar. Deshalb müsse der Gesetzgeber die zeitliche Wirkung dieser Veröffentlichung durch Aufnahme einer Löschungsfrist einschränken. Daran fehle es.

Die Bestimmung einer solchen Dauer dürfe der Gesetzgeber schon wegen des Vorbehalts des Gesetzes und der Vorhersehbarkeit der Rechtslage für den Bürger nicht der Entscheidung der Verwaltung, z. B. durch Verwaltungsvorschriften, überlassen (in Nordrhein-Westfalen sehen diese eine Dauer von einem Jahr ab Beginn der Veröffentlichung vor). Abgesehen von dieser Lücke im Gesetz sei eine Veröffentlichung auf Grund von § 40 Abs. 1a LFGB angesichts der damit verfolgten Ziele wie Verbraucherinformation, Markttransparenz und abschreckende Wirkung grundsätzlich nicht zu beanstanden. Die Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts sind unanfechtbar.

[infobox]Aktenzeichen: 13 B 192/12, 13 B 215/13, 13 B 238/13.

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Autor: ag