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Köln | Die „Mobile Briefmarke“ ist länger gültig als 14 Tage. Das entschied der 3. Senat des Oberlandesgerichts Köln. Die aktuelle Regel der Befristung benachteilige Käufer unangemessen und ist daher unwirksam.

Was sind überhaupt „mobile Briefmarken“? Diese Frankierung wird auch „Portocode“ genannt. Der Kauf und die Zahlung der Briefmarke erfolgt über eine App auf dem Smartphone. Nach der Bezahlung erhalten Kunden einen achtstelligen Porto-Code angezeigt. Dieser wird handschriftlich auf der Briefsendung oder Postkarte vermerkt. Diese Art der Frankierung wird in den allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) als ad-hoc-Frankierung zum sofortigen Gebrauch angeboten. In den AGB findet sich daher folgender Passus: „Erworbene Mobile Briefmarken verlieren daher mit Ablauf einer 14-tägigen Frist nach Kaufdatum ihre Gültigkeit. Das maßgebliche Kaufdatum ist in der Auftragsbestätigung genannt. Eine Erstattung des Portos nach Ablauf der Gültigkeit ist ausgeschlossen.“

Geklagt haben der Dachverband der 16 Verbraucherzentralen der Länder und 28 weitere Verbraucherinstitutionen. Die Kläger verweisen auf § 307 Abs.1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB und verlangen die Unterlassung und machen einen Aufwendungsersatzanspruch geltend. Dies sieht die Beklagte anders, verweist auf die hohe Anzahl an Verkäufen und die potentielle Missbrauchsgefahr. Schon das Landgericht Köln gab der Klage vollumfänglich statt und dies bestätigte jetzt das OLG Köln. So stellte schon das Landgericht fest, dass ein Kaufvertrag und nicht ein Frachtvertrag zustande komme. Damit bestimme § 195 BGB die Verjährungsfrist und diese betrage drei Jahre. Diese habe Leitbildfunktion.

Zudem stellt das Gericht fest: „Die Unangemessenheit der angegriffenen Klausel folge zudem daraus, dass bei Nichtnutzung der „mobilen Briefmarke“ innerhalb der gesetzten Gültigkeitsdauer der ersatzlose Entzug des Anspruchs auf Beförderung der Briefe/Postkarten folge.“

Eine Revision vor dem Bundesgerichtshof hat das OLG Köln nicht zugelassen.

Die Aktenzeichen:

Landgericht Köln mit Urteil vom 20. Oktober 2022 – Az. 33 O 258/21
Oberlandesgericht Köln mit Urteil vom 13. Juni 2023 – Az. 3 U 148/22

ag