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Köln | Das Landgericht Köln hat gegen eine Radfahrerin entschieden, die von der Stadt Wiehl in NRW Schadenersatz und Schmerzensgeld forderte, weil sie aufgrund einer Straßenunebenheit stürzte. Straßen müssten nicht immer gefahrlos und frei von allen Mängeln sein, so das Gericht in seiner Begründung.

Der Fall

Die Radfahrerin stürzte vornüber ihr Fahrrad, als sie über eine rund 30 Zentimeter breite und 10 Zentimeter hohe Teererhöhung am Ortseingang von Wiehl, die sich quer über die gesamte Straße zieht und die der Ableitung von Oberflächenwasser diene, befuhr. Sie habe sich, so das Landgericht Köln dabei erheblich verletzt. Die Frau brachte vor, dass sie die Teererhöhung aufgrund der schwarzen Fahrbahn nicht habe rechtzeitig wahrnehmen können. Die Kommune verneinte einen verkehrswidrigen Zustand ihrer Kommunalstraße und spricht von einer nicht angepassten Geschwindigkeit der Radfahrerin. Die Radlerin forderte von der Kommune Schmerzensgeld und Schadensersatz. Diese Ansprüche wies das Landgericht zurück.

So begründet das Landgericht Köln

Die Stadt Wiehl habe ihre Verkehrssicherungspflicht nicht verletzt. Kommunen seien in der Pflicht dafür zu sorgen, dass sich Straßen in einem dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis befindlichen Zustand sich befänden, die eine möglichst gefahrlose Benutzung zuließen. Das bedeute nicht, dass Straßen schlechthin gefahrlos und frei von allen Mängeln sein müssten. Eine vollständige Gefahrlosigkeit könne mit zumutbaren Mitteln nicht erreicht werden, so die Feststellung des Landgerichts Köln.

„Der Benutzer müsse sich vielmehr den gegebenen Verhältnissen anpassen und die Straßen und Wege so hinnehmen, wie sie sich ihm erkennbar darbieten würden.“

Landgericht Köln

Die Kommunen müssten allerdings diese Gefahren ausräumen, die nicht rechtzeitig zu erkennen sind. Bei Radwegen, so die gängige Rechtssprechung, liege dann eine Verkehrssicherungspflichtverletzung vor, wenn gefährliche Vertiefungen oder Hindernisse mit denen sorgfältig agierende Radler:innen nicht rechnen können, vorliegen.

Bei erkennbaren Gefahren Geschwindigkeit reduzieren

In diesem Fall war die Erhöhung des Teeres deutlich zu erkennen. Auch auf einem Foto, dass die klagende Radfahrerin einreichte. Das Gericht: „Ein aufmerksamer Radfahrer habe erkennen können, dass sich dort ein Hindernis befinde und auch ohne Hinweisschild sei die etwaige Gefahrenstelle bei Tageslicht ohne weiteres wahrnehmbar gewesen.“ Zudem habe es sich nicht um einen Fahrradweg, sondern eine Straße gehandelt. Damit müssten Radfahrende damit rechnen, dass diese Straße nicht nur für den Gebrauch durch Zweiräder hergerichtet sei. Zudem habe es sich lediglich um eine Bodenwelle gehandelt, die bei reduzierter Geschwindigkeit auch von Radfahrenden gefahrlos überquert werden könne. Die Radfahrerin habe aber ihre Geschwindigkeit nicht angepasst.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Landgericht Köln, Az. 5 O 16/23

ag