Kommt die „Kralle“ zum Einsatz, wird sie an einem der Räder des Fahrzeugs befestigt und verhindert so jede weitere Teilnahme am Straßenverkehr. Gut sichtbar angebrachte Warnplaketten informieren über die Blockierung des Fahrzeugs. Auf diesen Plaketten ist zugleich die Telefonnummer des Ansprechpartners im Finanzamt angegeben. Nach Bezahlung der Rückstände wird das Fahrzeug wieder freigegeben. Wird dem Finanzamt nicht innerhalb von drei Tagen nach dem Anlegen der „Kralle“ ein Zahlungsnachweis vorgelegt, müssen die Betroffenen – wie bisher üblich – mit dem Abschleppen und der Verwertung des Fahrzeugs rechnen. Durch die „Kralle“ wird also das kostenpflichtige Abschleppen zunächst vermieden.
 
Die Bundesländer Saarland, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern und Niedersachsen sowie einige Kommunen nutzen die Vorteile der „Parkkralle“ schon seit längerem. Die Landesfinanzverwaltung Nordrhein-Westfalen hat die Radblockierschlösser zunächst in mehreren Finanzämtern getestet. Dabei waren die Erfahrungen der Pilotfinanzämter überwiegend positiv. Mit dem Einsatz der „Kralle“ ist die Zahlungsbereitschaft deutlich angestiegen. Während des Modellversuchs diente die „Parkkralle“ ausschließlich der Vollstreckung rückständiger Kraftfahr zeugsteuer. Der landesweite Einsatz ist auf sämtliche Rückstände erweitert worden. So müssen Autofahrer, die beispielsweise die Einkommen-, Lohn- oder Umsatzsteuer nicht zahlen, künftig mit der „Kralle“ rechnen.

[ag; Quelle: Finanzministerium NRW]