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Köln | Der Rechtsanwalt, ungeimpft und nicht genesen, will in Köln Golf spielen, Weihnachtsmärkte, Cafés und Restaurants besuchen. Die Coronaschutzverordnung untersagt ihm das und das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) stellt sich hinter die Coronaschutzverordnung.

Der Kölner Rechtsanwalt fühlt sich zu sehr in seinen Grundrechten eingeschränkt. Zudem ist er der Auffassung, dass das Tragen von FFP2-Masken in Innenräumen und der Schutz der vulnerablen Risikogruppe von insbesondere Menschen ab dem 60ten Lebensjahr ausreichend sei.

Der 13. Senat des OVG NRW teilt die Ansicht des Kölner Rechtsanwaltes nicht und stellt fest, dass das Coronavirus SARS-CoV-2 sich auch im Freien verbreiten kann, etwa dann, wie auf Weihnachtsmärkten der Mindestabstand nicht eingehalten werden könne. Zudem muss dort von Menschen die Glühwein trinken oder eine Bratwurst essen wollen, die Maske abgenommen werden. Damit sind die Zugangsbeschränkungen legitim und dies gilt ebenso für Sport im Freien. Denn auf den Sportanlagen treffen Menschen zusammen und die Gefahr längerer Begegnungen ohne den Mindestabstand einhalten zu können, kann zu einem erhöhten Infektionsrisiko führen. Zudem könne Sport außerhalb von Sporteinrichtungen individuell betrieben werden, etwa durch Joggen.

Für die Gastronomie gilt, dass diese in den Wintermonaten häufig nur in geschlossenen Räumen stattfindet und da auch hier zum Essen und Trinken keine Maske getragen werden kann sich das Infektionsrisiko erhöht. Das Gericht stellt fest: „Die Schwere des Grundrechtseingriffs steht nicht außer Verhältnis zum beabsichtigten Verordnungszweck, zumal sich die Betroffenen weiter mit Speisen beliefern lassen können und der Außer-Haus-Verkauf von Speisen weiter möglich ist.“

Die erhebliche Reduzierung der sozialen Kontakte sei geeignet und erforderlich, um die Verbreitung des Virus in der Bevölkerung zu verlangsamen, stellt das Gericht fest. Die erhebliche Reichweite des Eingriffs sei angesichts der derzeitigen Infektionslage noch hinzunehmen. Der Beschluss ist unanfechtbar.

Aktenzeichen: 13 B 1901/21.NE