Die Urteilsbegründung des Kölner Verwaltungsgerichts im Detail:
Das Rauchverbot in den Dienstgebäuden der Stadt Köln ist rechtmäßig. Mitarbeiter haben weder Anspruch auf einen Raucherraum noch auf Rauchpausen während der Kernarbeitszeit. Dies entschied das Verwaltungsgericht Köln mit einem heute verkündeten Urteil und wies damit die Klage eines städtischen Beamten ab.

Bereits seit März 2007 gilt in allen Dienstgebäuden der Stadt ein absolutes Rauchverbot. Das Rauchen ist den Mitarbeitern seitdem nur noch außerhalb der Dienstgebäude und außerhalb der Kernarbeitszeiten (Montag bis Donnerstag von 9.00 bis 12.00 und von 14.00 bis 15.00 Uhr, freitags von 9.00 bis 12.00 Uhr) gestattet, an denen jeder Mitarbeiter im Dienst sein muss. Der 61-jährige Kläger, der seit mehr als 40 Jahren auch während seines Dienstes raucht, verlangte von der Stadt, ihm das Rauchen in einem Innenraum des Gebäudes und auch während der Kernarbeitszeiten zu gestatten. Dies lehnte die Stadtverwaltung unter Hinweis auf den Nichtraucherschutz und die geltenden Arbeitszeitregelungen ab.

Das Verwaltungsgericht gab nun der Stadt recht und hatte dabei das zum 1. Januar 2008 in Kraft getretene nordrhein-westfälische Nichtraucherschutzgesetz anzuwenden. Dieses lasse zwar die Einrichtung besonders gekennzeichneter Raucherräume in den Dienststellen zu, stelle dies aber in das Ermessen des Dienstherrn. Dass die Stadt Köln im Interesse der Gleichbehandlung unabhängig von den konkreten räumlichen Gegebenheiten in den einzelnen Dienststellen hiervon grundsätzlich keinen Gebrauch gemacht habe, sei nicht zu beanstanden. Einen Rechtsanspruch der Mitarbeiter auf Einrichtung eines Raucherraums oder geschützten Unterstandes außerhalb des Dienstgebäudes gebe es nicht, entschieden die Richter. Auch sei nicht zu beanstanden, dass die Stadt während der Kernarbeitszeiten im Einvernehmen mit dem Personalrat eine Anwe-senheitspflicht angeordnet habe. Dies diene dazu, die Erreichbarkeit der städtischen Mitarbeiter für den Bürger, aber auch für Kollegen und Vorgesetzte sicherzustellen. Das Verbot, den Arbeitsplatz während der Kernarbeitszeit zu verlassen, sei nicht unverhältnismäßig und auch für Raucher zumutbar. Eine tägliche „Abstinenz“ von längstens drei Stunden müsse der Kläger hinnehmen, zumal die Stadt ihren Mitarbeitern eine ange-messene Übergangszeit eingeräumt habe, um ihr Rauchverhalten umzustellen.

Gegen das Urteil kann der Kläger innerhalb eines Monats nach Zustellung der schriftlichen Entscheidungsgründe die Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Münster beantragen (Az: 19 K 3459/07).

[ag; Quelle: Verwaltungsgericht Köln; Foto: Ernst Rose/www.pixelio.de]