Neutralität des Landes darf nicht gefährdet werden
Nach dem im Jahre 2006 geänderten nordrhein-westfälischen Schulgesetz dürfen Lehrkräfte in der Schule u.a. keine religiösen Bekundungen abgeben, „die geeignet sind, die Neutralität des Landes gegenüber Schülerinnen und Schülern sowie Eltern oder den Schulfrieden zu gefährden oder zu stören“. Die klagende Lehrerin, eine 33jährige deutsche Staatsangehörige muslimischen Glaubens, die vor dem Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung im Unterricht stets ein Kopftuch getragen hatte, erschien seither zum täglichen Unterricht mit einer das gesamte Haupthaar bedeckenden französischen Baskenmütze. Sie trug vor, diese Art der Kopfbedeckung zwar aus religiösen Gründen zu tragen; sie werde in der Öffentlichkeit aber als modisches Accessoire und nicht als Ausdruck einer religiösen Überzeugung wahrgenommen.

Keine Benachteiligung gegenüber anderen Religionen
Das Gericht folgte dieser Argumentation nicht. Auch durch das Tragen der Baskenmütze aus religiösen Motiven gebe die Klägerin eindeutig zu verstehen, dass sie sich zum Islam bekenne und sich gehalten sehe, dessen Bekleidungsvorschriften zu beachten. Dies werde von Schülern und Eltern auch so wahrgenommen, weil die Lehrerin das Kopftuch naht- und übergangslos durch die Mütze ersetzt habe und sie diese ständig und ausnahmslos trage. Eine Baskenmütze als „Surrogat“ für ein Kopftuch sei ebenso wie dieses ein religiöses Symbol, das geeignet sei, den Schulfrieden zu beeinträchtigen. Eine unzulässige Benachteiligung gegenüber Angehörigen anderer Glaubensrichtungen liege nicht vor, denn auch das Nonnenhabit oder die Kippa würden von dem Verbot religiöser Bekundungen in öffentlichen Schulen erfasst. Das Gericht hat gegen das Urteil die Berufung zum Oberverwaltungsgericht in Münster zugelassen.

[nh]