Das Foto zeigt den Eingang zum Verwaltungsgericht in Köln

Köln | Das Kölner Verwaltungsgericht (VG Köln) lehnt einen Eilantrag der Alternative für Deutschland (AfD) gegen das Bundesamt für Verfassungsschutz ab. Die AfD klagte vor dem Verwaltungsgericht Köln auf Unterlassung der Einstufung und Bekanntgabe durch den Verfassungsschutz als „gesichert extremistische Bestrebung“.

Die Urteile zur Einstufung als Verdachtsfall

Es ist nicht die erste Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln zu einer Klage der AfD gegen das Bundesamt für den Verfassungsschutz. Das Gericht urteilte am 8. März 2022 und lehnte die Klage der AfD gegen ihre Einstufung als Verdachtsfall durch das Bundesamt für Verfassungsschutz ab. Auch den dazugehörigen Eilantrag auf Unterlassung der Einstufung als Verdachtsfall lehnte das VG Köln am 10. März 2022 ab. Gegen diese Urteile ging die AfD in Berufung vor dem Oberverwaltungsgericht NRW (OVG NRW) in  Münster. Das Verfahren vor dem OVG NRW ist derzeit noch anhängig. Das Aktenzeichen des OVG NRW: 5 A 1218/22

Die Ablehnung des Eilantrages

Der Präsident des Bundesamtes für Verfassungsschutz Thomas Haldenwang äußerte sich in den vergangenen Monaten immer wieder zur AfD, unter anderem auch bei der Vorstellung des Verfassungsschutzberichts im Juni 2023 oder im Zusammenhang mit der Europawahlversammlung der AfD im Juli und August 2023.

Die Bundespartei der AfD beantragte beim Oberverwaltungsgericht NRW in Münster die Unterlassung der Einstufung und Bekanntgabe als Verdachtsfall sowie als „gesichert extremistische Bestrebung“. Der Antrag ging an das OVG NRW vor dem Hintergrund des dort anhängigen oben beschriebenen Berufungsverfahrens. Das OVG NRW erklärte sich für nicht zuständig. Das Eilverfahren wurde an das VG Köln verwiesen in Bezug auf den Punkt „gesichert extremistische Bestrebung“. Am 27. September lehnte das OVG NRW bereits den Eilantrag auf Unterlassung der Einstufung und Bekanntgabe als Verdachtsfall ab. Die Richter des 5. Senats urteilten in ihrem unanfechtbaren Beschluss: „Bis zu der mündlichen Verhandlung über die anhängigen Berufungsverfahren darf die Antragstellerin damit durch das Bundesamt für Verfassungsschutz weiter als Verdachtsfall eingestuft und dies entsprechend bekannt gegeben werden.“ (Aktenzeichen: 5 B 757/23)

VG Köln zum Eilantrag

In Köln wurde nun heute der Eilantrag der AfD zur befürchteten Einstufung als „gesichert extremistische Bestrebung“ abgelehnt. Die 13. Kammer des VG Köln begründete: „Es bestehen keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass das Bundesamt für Verfassungsschutz die behördeninterne Einstufung der Antragstellerin als Verdachtsfall geändert hat. Die von ihr angeführten Äußerungen des Präsidenten des Bundesamts für Verfassungsschutz befassen sich weder im Wortlaut noch im Kontext mit einer etwaigen „Hochstufung“ als „gesichert extremistische Bestrebung“. Auch sonst existiert hierzu keine offizielle Mitteilung. Im Gegenteil hat das Bundesamt für Verfassungsschutz zuletzt im Mai 2023 und ebenso im vorliegenden gerichtlichen Verfahren gegenüber der Antragstellerin bekräftigt, dass eine solche „Hochstufung“ derzeit nicht beabsichtigt sei.“

Gegen diesen Beschluss des VG Köln kann die AfD Beschwerde vor dem OVG NRW einlegen. Das Aktenzeichen des heutigen Beschlusses des VG Köln: 13 L 1907/23

ag