Der Oberbürgermeister der Stadt Köln ist aus Rechtsgründen nicht gehindert, die in der Sitzung der Bezirksvertretung Ehrenfeld am 19. Mai 2008 gefassten Beschlüsse umzusetzen. Das Verwaltungsgericht Köln lehnte mit einem soeben bekannt gegebenen Beschluss einen Eilantrag des Fraktionsvorsitzenden von „pro Köln“ in der Bezirksvertretung Ehrenfeld ab, mit dem diese Umsetzung verhindert werden sollte. Der Antragsteller war vom Bezirksbürgermeister aufgrund von Zwischenrufen von der weiteren Teilnahme an der Sitzung der Bezirksvertretung Ehrenfeld ausgeschlossen worden. Diesen Ausschluss hält der Fraktionsvorsitzende für rechtswidrig.

Zur Begründung ihrer Entscheidung führten die Richter im Wesentlichen aus, der Antragsteller habe nicht glaubhaft gemacht, dass der Ausschluss rechtswidrig gewesen sei. Dies ergebe sich schon daraus, dass sein Vorbringen, er sei vom Bezirksbürger-meister vor seinem Ausschluss nicht mehrfach zur Ordnung gerufen worden, durch das Wortprotokoll der Sitzung der Bezirksvertretung widerlegt werde. Danach seien drei Ordnungsrufe erfolgt, was nunmehr auch vom Antragsteller eingeräumt werde. Es komme daher nicht auf die kommunalrechtliche Frage an, ob ein Mitglied der Bezirks-vertretung überhaupt die Umsetzung von Beschlüssen verhindern könne, die nach seinem Ausschluss von einer Sitzung getroffen wurden. Gegen den Beschluss ist Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht in Münster möglich.Az.: VG Köln 4 L 810/08

[nh; Quelle: Verwaltungsgericht Köln]