Der Eingang zum Verwaltungsgericht Köln im Frühjahr 2022.

Köln | Die Desiderius-Erasmus-Stiftung (DES), die der Partei Alternative für Deutschland (AfD) nahesteht, scheiterte mit zwei Klagen vor dem Verwaltungsgericht Köln, eine dritte Klage ließ das Gericht nicht zu und wies diese als unzulässig ab.

Die DES will ihre Bildungsarbeit vom Bund für die Jahre 2018, 2019 und 2021 gefördert wissen. Das lehnte das Verwaltungsgericht mit seinem gestrigen Urteil ab. Für das Jahr 2020 ließen die Richter die Klage nicht zu.

Um das geht es

Die Bundesrepublik Deutschland fördert parteinahe Stiftungen auf Grundlage des jeweiligen Haushaltsgesetzes und geht in ihrer bisherigen Förderpraxis davon aus, dass eine Stiftung zu fördern ist, wenn die nahestehende Partei in zwei aufeinander folgenden Bundestagswahlen in den Bundestag einzieht. Diese Praxis beruht auf einem gemeinsamen Vorschlag parteinaher Stiftungen aus dem Jahr 1998. Da war die AfD aber noch gar nicht gegründet. Denn die Gründung der AfD fand am 6. Februar 2013 in Oberursel statt. Die DES wurde am 15. November 2017 in Lübeck gegründet. Für die Jahre 2018 bis 2021 sahen die Haushaltsgesetze des Bundes für die DES keine Förderung vor, da die AfD 2017 erstmalig in den Bundestag eingezogen war. Das Bundesverwaltungsamt lehnte daher die Förderanträge der DES ab. Hiergegen wandte sich die DES mit ihren Klagen und machte einen verfassungsrechtlichen Anspruch auf Teilhabe an der Förderung parteinaher Stiftungen geltend.

So argumentiert das Kölner Verwaltungsgericht

Die Entscheidung des Bundesverwaltungsamtes sei nicht zu beanstanden, da die Behörde anhand sachlicher und willkürfreier Kriterien entschieden habe. Das Kriterium des zweifachen aufeinander folgenden Einzugs in den Bundestag sei rechtlich nicht zu beanstanden. Es biete eine praktikable, einfach anzuwendende und politisch neutrale Möglichkeit zur Bestimmung der Dauerhaftigkeit und des Gewichts einer politischen Strömung, so die Richter. Denn so das Kölner Verwaltungsgericht: „Der Gleichbehandlungsgrundsatz gebiete, dass im Rahmen der Förderung parteinaher Stiftungen alle dauerhaften, ins Gewicht fallenden politischen Grundströmungen in der Bundesrepublik Deutschland angemessen berücksichtigt werden.“

Dass die parteinahen Stiftungen dieses Kriterium so festlegten mache es nicht unsachlich und der Bund sei nicht verpflichtet, auf alternative Kriterien wie etwa Landtagswahlergebnisse zurückzugreifen. Mit der Bundestagswahl 2021 zog die AfD zum zweiten Mal in den Deutschen Bundestag ein. Alleine daraus folge nicht die Verpflichtung die DES in diesem Jahr bereits zu fördern. Das Gericht: „Auch andere parteinahe Stiftungen hätten in vergleichbaren Fällen frühestens in dem auf die Bundestagswahl folgenden Jahr Förderung erhalten. Die auf das Jahr 2020 bezogene Klage war bereits unzulässig, weil die Klägerin die Widerspruchsfrist versäumt hatte.“

Gegen das Urteil im Verfahren 16 K 2526/19, das die Förderung für die Jahre 2018, 2019 und 2021 betrifft, kann die Klägerin Berufung einlegen. Gegen das Urteil im Verfahren 16 K 1916/20 (Förderjahr 2020) kann sie einen Antrag auf Zulassung der Berufung stellen. Über beide Rechtsmittel würde das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheiden.

Az.: 16 K 2526/19, 16 K 1916/20; Urteile vom 12.08.2022.