Köln/Düsseldorf | Wer mit der Bahn fährt muss eine FFP2-Maske tragen. Die Pflicht zum Tragen dieser Masken wird in NRW besser eingehalten als zum Jahresbeginn, so die Auswertung der Stichpunktkontrollen. Am Ende des Artikels finden sie noch einmal die Regeln für das Tragen von Masken im ÖPNV.

Das NRW-Verkehrsministerium zitiert dazu eine aktuelle Kontroll-Auswertung des Kompetenzcenter Sicherheit NRW (KCS). Seit der überarbeiteten Corona-Schutzverordnung NRW vom 24. April müssen im Öfffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) FFP2-Masken von den Fahrgästen getragen werden. Andere Mund-Nase-Bedeckungen sind nicht mehr zulässig wie medizinische oder Alltagsmasken, Schals oder Tücher.

Im Januar stellten die Eisenbahnverkehrsunternehmen, die DB Sicherheit oder die DB Station&Service an 43 Bahnhöfen in NRW noch 929 Verstöße in den Bahnhöfen und auf den Bahnsteigen registriert, so waren es im März und April nur noch 157.

NRW-Verkehrsminister Hendrik Wüst: „Ich freue mich, dass die Fahrgäste weiterhin achtsam miteinander umgehen, Rücksicht nehmen und ihre FFP2-Maske oder eine Maske vergleichbaren Standards tragen. Herzlichen Dank an alle, die in den Zügen, im Bahnhof und an den Bahnsteigen mit Kontrollen weiterhin für das Tragen der Maske sensibilisieren.“ Die Kontrolle der Maskenpflicht erfolgt in NRW im Regelbetrieb mit sogenannten Schwerpunktkontrollen.

Die Regeln

Wer in Nordrhein-Westfalen keine Maske trägt oder Mund und Nase nicht bedeckt hat, muss seit dem 12. August 2020 mit einem Bußgeld von 150 Euro rechnen. Mit Erweiterung der Corona-Schutzverordnung gilt seit dem 24. April eine verschärfte Maskenpflicht: In Bussen, Bahnen und an den Haltestellen muss unabhängig vom Inzidenzwert eine sogenannte Atemschutzmaske (FFP2, KN95 oder N95) von den Fahrgästen getragen werden. Damit das Kontroll- und Servicepersonal die im Arbeitsschutz vorgeschriebene Tragehöchstdauer für Masken nicht überschreitet, dürfen nur diese Gruppen weiterhin auch eine medizinische Gesichtsmaske tragen.

Autor: red