„Der gesamte Kontopfändungsschutz wird ab nächstem Jahr ausschließlich über das Pfändungsschutzkonto – das so genannte P-Konto – abgewickelt. Schuldnerinnen und Schuldner, die von einer Kontopfändung betroffen sind oder sein werden, aber noch kein Pfändungsschutzkonto haben, sollten jetzt reagieren“, betonte Minister NRW-Justizminister Thomas Kutschaty. Denn zum 1. Januar 2012 entfallen die bisherigen Regelungen zum Schutz bei Kontopfändungen sowie der Verrechnungsschutz für Sozialleistungen bei einem überzogenen Girokonto. Auch gerichtliche Freigabebeschlüsse verlieren voraussichtlich zum 1. Januar 2012 ihre Wirkung.

Schuldner können ihr Girokonto in ein Pfändungsschutzkonto umwandeln lassen. Dieses bietet laut Kutschaty einen unbürokratischen Weg, bei einer Kontopfändung weiter über den unpfändbaren Teil der Einkünfte zu verfügen. Denn auf dem Pfändungsschutzkonto wird automatisch ein monatlicher Betrag in Höhe von 1.028,89 Euro für Alleinstehende vor der Pfändung geschützt. Eine Erhöhung dieses Freibetrages ist bei Vorlage von Bescheinigungen bei den Banken über Mehrbedarf – beispielsweise bei unterhaltspflichtigen Kindern – möglich. Betroffene, die noch kein Pfändungsschutzkonto haben, deren Konto aber gepfändet ist oder bei denen eine Pfändung droht, müssen daher aufgrund der Bearbeitungszeiten spätestens bis zum Dienstag, 27. Dezember 2011 bei ihrer Bank oder Sparkasse die Umwandlung ihres Girokontos in ein Pfändungsschutzkonto beantragen. Sonst sind die an sich pfändungsfreien Einkünfte auf dem Konto nicht mehr  geschützt.

Justizminister Thomas Kutschaty empfiehlt:

  1. Da Kreditinstitute insgesamt etwa vier Arbeitstage benötigen, um die Umstellung des Kontos durchzuführen, muss spätestens am 27. Dezember der Antrag auf Umwandlung bei der Bank eingegangen sein. Die Betroffenen können den Antrag persönlich am Bankschalter abgeben. Ein Brief muss ebenfalls spätestens am 27. Dezember bei der Bank eingehen.
  2. Parallel dazu müssen sich alle betroffenen Kontoinhaber um eine Erhöhung des Grundfreibetrages von 1.028,89 Euro kümmern, wenn sie Unterhaltspflichten nachkommen, Sozialleistungen für Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft entgegennehmen oder Kindergeld, einmalige Sozialleistungen und/oder Geldleistungen zum Ausgleich von Mehrbedarf wegen eines Körper- oder Gesundheitsschadens beziehen. Hierfür benötigen sie eine Bescheinigung, die ihnen unter anderem Arbeitgeber, anerkannte Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatungsstellen, JobCenter, das Sozialamt oder (allerdings nicht kostenlos) Rechtsanwälte ausstellen können. Diese Bescheinigung müssen die Schuldner bei ihrer Bank vorlegen.Wenn Schuldner den Nachweis, dass ein erhöhter Betrag auf dem Konto pfändungsfrei ist, auf dieseWeise nicht erbringen können, müssen sie einen Antrag beim Vollstreckungsgericht auf Bestimmung der pfändungsfreien Beträge stellen.
  3. Für eine eventuell notwendige weitere Erhöhung des pfändungsfreien Betrages muss ein Antrag beim Vollstreckungsgericht des jeweils zuständigen Amtsgerichts gestellt werden.


Informationen und Beratung zum Pfändungsschutzkonto erhalten Schuldner und ihre Familien bei anerkannten Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatungsstellen der Freien Wohlfahrtspflege und der Verbraucherzentrale NRW oder im Internet unter www.vz-nrw.de.

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