Karlsruhe | Kleine Straftaten dürfen bei Einbürgerung verschwiegen werden, ohne dabei mit einer Bestrafung zu rechnen. Das gehe aus einem Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 20. Dezember hervor. Er wurde am heutigen Mittwoch, 21. Dezember, veröffentlicht.

Zwar steht in Paragraph 42 des Staatsangehörigkeitsgesetzes, dass mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft wird, wer unrichtige oder unvollständige Angaben zu wesentlichen Voraussetzungen der Einbürgerung macht oder benutzt, um für sich oder einen anderen eine Einbürgerung zu erschleichen. Der Bundesgerichtshof weise aber darauf hin, dass nach Paragraph 12a bei der Einbürgerung bestimmte Strafen außer Betracht bleiben, wie die Verhängung von Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln nach dem Jugendgerichtsgesetz, Verurteilungen zu Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen oder Verurteilungen zu Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt und nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen worden sind. Daher müssen bei der Einbürgerung solche Strafen auch gar nicht erst angegeben werden, so der BGH.

Im konkreten Fall: Ein türkischer Staatsangehöriger hatte beim Landratsamt München seine Einbürgerung beantragt. Neben der türkischen wollte er auch die deutsche Staatsangehörigkeit erhalten. In dem Antrag soll er verschwiegen haben, dass er wegen zweier Vergehen zu Geldstrafen von 25 und 50 Tagessätzen verurteilt worden war. Nachdem das Amtsgericht München den Mann freigesprochen hatte, hatte die Staatsanwaltschaft Sprungrevision zum Oberlandesgericht München eingelegt, das die Revision der Staatsanwaltschaft aber als unbegründet verwerfen wollte. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs sei dieser Auffassung nun ebenfalls gefolgt.

Autor: dts