Das Symbolbild zeigt den Köln/Bonner Flughafen. | Foto: Bopp

Köln | Es ist geht um einen Flug vom Flughafen Köln Bonn nach Faro am 8. September 2021. Ein Mann verpasst mit seiner Lebensgefährtin diesen Flug und moniert Sicherheitskontrollen, die zu lange dauerten. Dann klagt er. Jetzt entschied das Landgericht Köln erstinstanzlich.

Das Landgericht Köln wies diese Klage ab. Denn das Paar war entgegen der Empfehlungen des Köln Bonn Airport nicht frühzeitig genug am Check-In Schalter und zur Sicherheitskontrolle erschienen. Der Flughafen Köln Bonn veröffentlichte auf seiner Internetseite im fraglichen Zeitraum folgenden Hinweis: „In der Regel öffnet der Check-In am Flughafen 2,5 – 3 Stunden vor dem Abflug. Es empfiehlt sich, diese Zeit für Check-In und Sicherheitskontrolle am Flughafen mindestens einzuplanen und nach dem Check-In zügig zur Sicherheitskontrolle zu gehen.“

Klage gegen die Bundesrepublik

Dieser Empfehlung folgte das Paar nicht. Der Abflug ihrer Maschine sollte um 11:40 Uhr sein. Das Paar fand sich um 9:20 Uhr am Flughafen ein. Um 9:30 Uhr öffnete die Gepäckabgabe für den Flug nach Faro. Gegen 9:50 Uhr gaben die Kläger ihr Gepäck ab und später noch ein Sperrgepäckstück. Danach begaben sie sich in den Bereich der Sicherheitskontrollen. Nach der Sicherheitskontrolle fand sich das Paar zu spät am Gate ein, der Flieger startete ohne sie.

Der Mann klagte gegen die Bundesrepublik Deutschland und warf den Beamten vor die Sicherheitskontrollen mangelhaft organisiert zu haben. Er forderte 968,44 Euro an Erstattung für Mehrkosten, wie Umbuchung, Taxi und anderes. Das Landgericht wies die Klage als unbegründet zurück. Die Beamten hätten keine Amtspflichten verletzt. Das Luftsicherheitsgesetz regele die Aufgaben der Luftsicherheitsbehörde. Zwar müssten Passagiere mit einer Dauer vom Check-In bis zum  Ende der Kontrolle nur in angemessener Zeit rechnen, aber dies hänge von den Umständen des Einzelfalles ab. Orientierung böten hier die von den Flughäfen veröffentlichten Empfehlungen, wie lange sich Passagiere vor dem Abflug einzufinden hätten.

Klage falsch adressiert?

In diesem Fall legte das Gericht dar, dass hätte sich das Paar früher eingefunden, wie es der Flughafen Köln Bonn empfahl und selbst berücksichtigt, dass es neben normalem Gepäck noch Sportgerät als Sperrgepäck aufgeben musste, was wiederum Zeit kostete und dieser zusätzliche Zeitaufwand Reisenden klar sein müsse, dann hätte es noch seinen Flug rechtzeitig erreichen können.

Das Gericht stellte zudem fest, dass der Kläger die Klage falsch adressiert haben könnte. Denn wenn die Fluggesellschaft ihren Check-In Schalter nicht 2,5 Stunden vor Abflug öffnete, wie es der Flughafen empfahl, dann hätte das Paar ihren Schadensersatzanspruch zunächst gegenüber der Fluggesellschaft geltend machen können. Warum dem Kläger in diesem Fall kein durchsetzbarer Schadenersatzanspruch gegen die Fluggesellschaft zugestanden haben solle, habe der Kläger im Prozess nicht darlegen können.

Das Landgericht Köln urteilte am 25. April. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Aktenzeichen: 5 O 250/22

ag