Köln | aktualisiert 6.7.2012, 14:11 Uhr | Der Gewinn aus dem Verkauf von Karnevalsorden ist steuerpflichtig. Dies entschied das Finanzgerichts Köln in seinem Urteil vom 18.4.2012. Aktualisiert: Das Festkomitee Kölner Karneval hat gegen das Urteil eine Beschwerde eingereicht. Nun soll das Verfahren von dem Bundesfinanzhof in München überprüft werden.

Geklagt hatte eine gemeinnützige Karnevalsgesellschaft, die ihren Gewinn aus dem Verkauf von Karnevalsorden als körperschaftsteuerfrei behandelte. Das Finanzamt sah dies im Rahmen einer Betriebsprüfung anders und wurde jetzt vom Finanzgericht Köln bestätigt. Der Verkauf von Karnevalsorden ist nach Auffassung des Senats von der unentgeltlichen Abgabe der Orden zu unterscheiden. Unterscheiden müssten Gesellschaften daher zwischen dem Verkauf und der unentgeltlichen „Verleihung“ eines Ordens. Eine Körperschaft ist von der Steuer befreit, wenn sie nach ihrer Satzung und ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dient, erklärte der Steuerverband Köln.

aktualisiert 6.7.2012, 14:11 Uhr > Festkomitee legt Beschwerde ein

Heute gab das Festkomitee Kölner Karneval bekannt, dass die Tochtergesellschaft Gemeinnützige Gesellschaft des Kölner Karnevals mbH die Klage eingereicht hatte. In einem Musterprozess sollte im Interesse der dem Festkomitee angeschlossenen Gesellschaften geklärt werden, ob insoweit der Gewinn einer gemeinnützigen Karnevalsgesellschaft steuerfrei ist. Mit der Klage will das Festkomitee als Gesamt-Interessenvertretung seiner ihm angeschlossenen Gesellschaften eine Verbesserung der steuerlichen Rechtslage für gemeinnützige Karnevalsgesellschaften erreichen.

In einem Gerichtsurteil aus dem Jahre 2006 haben die Richter aus Köln laut Festkomitee festgestellt, dass der Gewinn aus dem Verkauf von Festabzeichen und Zugplaketten durch gemeinnützige Karnevalsvereine steuerfrei ist. Das Festkomitee vertritt die Auffassung, dass dies auch für Gewinne aus dem Verkauf von Orden gilt. Das Festkomitee hat im Interesse seiner angeschlossenen Gesellschaften das Urteil mit einer Nichtzulassungsbeschwerde angefochten, um die Entscheidung vor dem Bundesfinanzhof in München überprüfen zu lassen.

Das Festkomitee vertritt die Auffassung, dass das Verleihen (auch entgeltlich erworbener) Karnevalsorden Teil der karnevalistischen Persiflage auf das militärische Ordenswesen ist, und somit zum karnevalistischen Brauchtum gehört, auch wenn, vielleicht auch gerade weil der Verkauf von Orden dem eigentlichen Ordenswesen widerspricht. Darüber hinaus finanziert der Verkauf von Karnevalsorden wenigstens teilweise die unentgeltliche Verleihung von Karnevalsorden und ermöglicht auf diesem Wege die Förderung des karnevalistischen Brauchtums, so dass es fraglich ist, ob es auf die Entgeltlichkeit der Abgabe von Orden entscheidend ankommt. Finanziell hat das Urteil für die dem Festkomitee angeschlossenen Gesellschaften keine Auswirkungen, da bekannt ist, dass die Finanzverwaltung die Auffassung vertritt, dass der Verkauf von Karnevalsorden steuerpflichtig ist und daher in der Regel die Steuern bereits abgeführt sind.

Autor: cs
Foto: Orden der Roten Funken