Das Verwaltungsgericht Köln hatte die jetzt erneut verhandelten Klagen mit der Begründung abgewiesen, dass der von der AVG Köln kalkulierte Verbrennungspreis hinreichend durch Verbrennung von Drittmengen subventioniert ist. Die Entscheidung zu 2008 ist insofern interessant, als in jenem Jahr eine technische Umrüstung der Restmüllverbrennungsanlage (Umstellung von Pfeifenquenche auf die neue Technologie der Düsenquenche) erfolgte. Der dadurch reduzierte Druckverlust ermöglichte eine bessere Nutzung der Anlagentechnik.

Ob die Anlage wirklich in dem vom Verwaltungsgericht angenommenen Maße überdimensioniert gewesen sei oder ob es sich um rechtlich zulässige Reservekapazitäten handele, ließ das OVG offen. Aufschluss zu dieser Frage ist in einem durch die Stadt Köln angestrengten Berufungsverfahren zum Gebührenjahr 2005 zu erwarten. Ein Termin zur mündlichen Verhandlung in dieser Sache steht noch nicht fest.

dn