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Köln | Am 6. Oktober 2018 legten zwei Beamte der Kölner Polizei einen Reisebus still und untersagten die Weiterfahrt. Sie stellten einen verkehrsunsicheren Zustand der Bereifung fest. Diese Einschätzung war falsch. Der Busunternehmer klagte und das Landgericht Köln gab ihm Recht.

Der Reisebus war im Linienverkehr eingesetzt. In Leverkusen wurde der beanstandete Bus am 6. Oktober 2018 gegen 18:50 Uhr einer Verkehrskontrolle unterzogen. Zwei Beamte der Kölner Polizei begutachteten den hinteren linken Außenreifen des Fahrzeuges und stellten fest, dass dieser eine glatte Lauffläche hatte und zwischen Lauffläche und der Seitenwand des Reifens wellenförmig verformt war.

Tüv stellt keinen Mangel am Bus fest

Es war ein Fahrgast, der die Beamten auf das Fahrverhalten des Busses hinwies und von einer „schwammigen“ Straßenlage des Busses sprach. Die Beamten legten Bus vorübergehend still und untersagten die Weiterfahrt mit Fahrgästen. Das Unternehmen, dass nun gegen die Kölner Polizei vor dem Kölner Landgericht klagte, organisierte für die Weiterfahrt im Linienverkehr einen Ersatzbus. Den von den Kölner Beamten bemängelten Bus ließ das Unternehmen an seinen Geschäftssitz in Bayern bringen. Dort schaltete das Unternehmen den TÜV ein, der den Bus gründlich untersuchte. Das Ergebnis: Der Bus war in jeglicher Hinsicht ohne Mängel.

Vor dem Kölner Landgericht brachte das Unternehmen vor, dass den beiden Polizeibeamten, die den Bus überprüften, das technische Wissen gefehlt habe, die ihre Entscheidung gerechtfertigt hätte. Es forderte vom Land NRW Schadensersatz in Höhe von 2.453,70 Euro. Das Land NRW lehnte die Haftung ab und führte aus, dass neben dem Reifen auch eine teilweise abgebrochene Radkappe und Karrosserieschäden im Bereich des Radkastens festgestellt worden seien. Anlass genug die Fahrt des Busses zu stoppen.

Gericht entscheidet zu Gunsten des Busunternehmens

Der Argumentation des Landes NRW folgte das Landgericht Köln nicht und sprach dem Unternehmen den Schadensersatz zu. Die Polizeibeamten hätten aber nicht schuldhaft ihre Amtspflicht verletzt, da sich deren Handeln im Rahmen des behördlichen Ermessensspielraumes befunden habe. Begründet wird dies mit ihrem Vorgehen in der Situation und dem Bild das der Reifen bei Begutachtung abgab.

Aber das Busunternehmen hat einen Entschädigungsanspruch selbst bei rechtmäßiger polizeilicher Verfügung. Dies regelt § 67 PolG NRW i.V.m. § 39 Abs. 1 a) OBG NRW: „Danach erhält derjenige Schadensersatz, der als Eigentümer einer Sache in Anspruch genommen wird, wenn von seiner Sache eine Gefahr ausgeht, diese Gefahr sich aber später als unbegründet erweist. Der Inanspruchgenommene erhält einen Ausgleich, wenn das den Anschein der Gefahr begründende Verhalten rechtmäßig gewesen ist und er keine Ursache für diese Anscheinsgefahr gesetzt hat.“

Die Entscheidung vom 05.07.2022 zum Az. 5 O 382/21 ist nicht rechtskräftig.