Köln | 15.000 Teilnehmerinnen und Teilnehmer erwartet der Veranstalter der Demonstration unter dem Titel „Freiheit für A. Öcalan“. Diese startete um 10 Uhr in Deutz. Was steckt dahinter und wo geht es lang.
Der Demonstrationsweg
Die Demonstration und Kundgebung ist für die Zeit von 10 bis 18 Uhr angemeldet. Diese Demonstrationsstrecke ist mit der Kölner Polizei abgestimmt: „Deutzer Werft – Siegburger Straße – Troisdorfer Straße – Severinsbrücke – Kleine Witschgasse – Holzmarkt – Am Leystapel – Filzengraben – An der Malzmühle – Heumarkt – Deutzer Brücke – Siegburger Straße – Deutzer Werft“. Es ist mit massiven Beeinträchtigungen im Verkehr auf der linksrheinischen Seite zu rechnen. Die Kölner Polizei will eine hohe Präsenz mit mehreren Hundertschaften zeigen.
Die Forderungen der Demonstranten
Die Konföderation der Gemeinschaften Kurdistans in Deutschland (Kon-med) rief zu der Kölner Demonstration auf und fordert Freiheit für Abdullah Öcalan. Der wird seit 25 Jahren auf der Gefängnisinsel Imrali inhaftiert. Kon-med schreibt in ihrem Demoaufruf, dass Öcalan sich seit zwei Jahren in Isolationshaft befinde. Es gebe seit drei Jahren keinen Kontakt zu ihm, weder für die Familie noch für dessen Anwälte. Das Demokratische Gesellschaftszentrum der Kurdinnen in Köln vergleicht Öcalan mit Nelson Mandela, Mahatma Gandhi oder Martin Luther King Jr.
Unmut im Vorfeld der Kundgebung und Demonstration
Kon-med kritisiert die Berichterstattung im Vorfeld der Kölner Demonstration und nennt diese „reißerisch und stigmatisierend“. Die Konföderation fordert die Einhaltung des Pressekodex des Deutschen Presserates. Es geht um die Berichterstattung des Kölner „Express“ aus dem Verlagshaus Dumont. Dieser wirft Kon-med vor: „Statt die unhaltbaren Haftbedingungen anzuprangern, unter denen Abdullah Öcalan seit 25 Jahren auf der türkischen Gefängnisinsel Imrali inhaftiert ist, wird hier billige politische Sensationslust bedient. Dass Herr Öcalan unter menschenunwürdigen Bedingungen gefangen gehalten wird und die Isolationshaft als Foltermethode zu bewerten ist, wurde in den letzten Jahren mehrfach von unabhängiger juristischer, wissenschaftlicher und politischer Seite bestätigt. Die Rechtswidrigkeit hinter der Totalisolation von Herrn Öcalan und das langjährige Unrechtssystem in der Türkei werden in den Hintergrund gedrängt und die Aufmerksamkeit auf den vermeintlichen gesellschaftlichen Störfaktor einer großen Menschenmenge in Köln gelenkt. Der Artikel ist bewusst reißerisch und stigmatisierend gehalten und zielt darauf ab, die Teilnehmer:innen der Demonstration im Vorfeld zu kriminalisieren und Solidarität mit ihnen zu verhindern. Es soll Misstrauen und Angst geschürt werden, um Kurd:innen mit ihren Belangen und diplomatischen Bestrebungen zu isolieren und ihnen das Recht auf demokratische Teilhabe abzusprechen. Das kritisieren wir aufs Schärfste.“
Kritisiert wird zudem der Umgang der deutschen Medien mit dem Konflikt insgesamt. Diese würden zu wenig über Menschenrechtsverletzungen in der Türkei oder die kurdischen Gebiete in Nord- und Ostsyrien berichten. Zudem würden die Friedensbemühungen von Kurdinnen und Kurden nicht ausreichend gewürdigt. Auch die Verwendung des Begriffs „Führer“ wird kritisiert. Diese Formulierung nutzt etwa auch das Oberverwaltungsgericht Münster. Kon-med fordert die Einhaltung des Pressekodex und damit verbunden das die Berichterstattung der Wahrheit, die Wahrung der Menschenwürde und die wahrhaftige Unterrichtung der Öffentlichkeit garantiert. Es müsse fair und ausgewogen berichtet werden.
Lange Märsche in der Schweiz, Frankreich und in Deutschland
Im Zuge der Inhaftierung Öcalans am 15. Februar 1999 vor 25 Jahren finden mehrtägige Märsche statt, die die Freiheit von Öcalan fordern. Es ist die Kampagne „Freiheit für Abdullah Öcalan und eine Lösung der kurdischen Frage“ die im Zusammenhang mit den Demonstrationen und langen Märschen steht. Zudem gebe es Hungerstreiks von politischen Gefangenen in türkischen Gefängnissen. Am 11. März etwa starteten in Basel 200 Menschen und marschierten nach Straßburg, um dort vor dem Sitz des Europarates zu demonstrieren. Aus Paris machten sich ebenfalls Aktivistinnen und Aktivisten auf den Weg nach Straßburg. Auch von Mannheim aus ging es nach Straßburg.
Kölner Verwaltungsgericht entschied Öcalan Abbilder dürfen gezeigt werden – OVG NRW entscheid im Januar anders
Dürfen Bilder von Abdullah Öcalan auf Demonstrationen gezeigt werden? Diese Frage wurde zweimal gerichtlich in diesem Jahr bereits geklärt. Das Verwaltungsgericht Köln sagte im Falle einer Versammlung, die für den 15. Februar in Bonn angemeldet war ja. Das Oberverwaltungsgericht NRW erklärte zu einer Veranstaltung, die im November 2017 in Düsseldorf unter dem Titel „NO PASARAN. Kein Fußbreit dem Faschismus. Schluss mit den Verboten kurdischer und demokratischer Organisationen aus der Türkei. Freiheit für Abdullah Öcalan und allen politischen Gefangenen“ stattfand, dass ein Verbot von Öcalan-Bildnissen rechtmäßig sei.
Das Polizeipräsidium Bonn verfügte zu einer Versammlung in Bonn am 15. Februar 2024, dass Abbilder von Abdullah Öcalan gezeigt werden dürften. Die Bonner Polizei wollte dies verbieten. Das Gericht entschied im Verfahren des Eilantrages. Das Gericht führte aus, dass die PKK grundsätzlich verboten sei und die Abbildung von Öcalan eine vereinsrechtliche verbotene Kennzeichnung sei. Dem stehe auch die Versammlungsfreiheit und die Meinungsfreiheit des Grundgesetzes nicht gegenüber. Aber es gebe die Ausnahmesituation wenn diese Darstellungen zur Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens darstellten. Das Gericht: „Ein solcher ist gegeben, wenn alleine auf die Inhaftierung und die Haftbedingungen des Herrn Öcalan, insbesondere seine gesundheitliche und humanitäre Situation, aufmerksam gemacht werden soll. Nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens ist davon auszugehen, dass ein solcher Ausnahmefall hier vorliegt. Sollten Versammlungsteilnehmer gleichwohl für die PKK eintreten, steht es der Polizei frei, Beschränkungen vorzunehmen, falls eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit droht.“ (Für Juristen: Aktenzeichen: 20 L 264/24)
Es gab aber auch schon andere Entscheidungen in NRW
Die Düsseldorfer Entscheidung: Das Düsseldorfer Polizeipräsidium hatte im November 2017 verfügt, dass das Zeigen von Kennzeichen der PKK unter das auch das Abbild Öcalans falle verboten sei. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf stellte fest, dass die Polizei Düsseldorf mit dem Verbot rechtmäßig handelte. Dagegen klagte der Anmelder. Der 15. Senat des Oberverwaltungsgerichts NRW entschied letztinstanzlich, dass die Auflage der Düsseldorfer Polizei rechtmäßig gewesen sei. Das Gericht: „Nach dem Vereinsgesetz ist unter anderem die Verwendung von Kennzeichen eines mit einem Betätigungsverbot belegten Vereins in einer Versammlung strafbar. Abbildungen von Abdullah Öcalan kommt für die PKK eine Kennzeichenfunktion zu.“ Zudem bestehe ein Personenkult um die Person Öcalans und die PKK nutze ihn für ihre Ziele und stelle Öcalan daher als Führungspersönlichkeit und Identifikationsperson in den Vordergrund. Die Richter stellten fest: „Die Verwendung von Bildern Öcalans war im zu entscheidenden Fall auch nicht ausnahmsweise erlaubt. Zwar kann die Verwendung eines verbotenen Kennzeichens ausnahmsweise zulässig sein, wenn sein Gebrauch dem Zweck des Kennzeichenverbots – der effektiven Durchsetzung des Vereinsverbots – eindeutig nicht zuwiderläuft. Diese Feststellung konnte für die hier angemeldete Versammlung und der in ihrem Kontext zu erwartenden Verwendung von Abbildern Öcalans jedoch nicht getroffen werden.“ (Für Juristen: Aktenzeichen: 15 A 1270/20 (I. Instanz: VG Düsseldorf 18 K 17619/17)) Daraus geht hervor, dass es auf den Kontext ankommt.