Köln | Das Verwaltungsgericht Köln (VG Köln) stellt fest, dass der Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis von Mitgliedern des Vereins „Aufbruch Leverkusen“ aller Voraussicht nach rechtmäßig sei. Zwei Mitglieder des Vereins wandten sich mit Eilanträgen an das VG Köln, dass diese ablehnte. Gegen den Beschluss des Kölner Gerichts können die Antragsteller Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht NRW in Münster einlegen.
Gericht mit eindeutiger Feststellung
Wenig Zweifel lässt das Gericht an der Gesinnung des Vereins. Es folge der Einschätzung des Landesverfassungsschutzamtes Nordrhein-Westfalen, dass es sich bei „Aufbruch Leverkusen“ um einen rechtsextremistischen Verein handele. Der rekrutierte seine Mitglieder vor allem aus der weitestgehenden aufgelösten Partei „Pro NRW“. Das Gericht stellt fest: „In enger Zusammenarbeit mit dem von André Poggenburg initiierten Dachverband ‚Aufbruch Deutschland 2020‘ setzt der von Markus Beisicht gegründete Verein ‚Aufbruch Leverkusen‘ insbesondere die fremden- und islamfeindlichen Kampagnen von ‚Pro NRW‘ fort. Das in den Äußerungen des Vereins zutage geförderte völkisch-nationalistische Volksverständnis und die damit einhergehende ausländerfeindliche Agitation sind nach Auffassung des Gerichts Ausdruck eines generellen verfassungsfeindlichen Bestrebens von ‚Aufbruch Leverkusen‘. Beide waren zuletzt auch in Köln am 4. September 2022 in Erscheinung getreten bei einer pro-russischen Demonstration auf dem Kölner Roncalliplatz an der sich rund 800 Menschen beteiligten.
Den Bericht dazu finden Sie hier bei report-K:
Die Entscheidung gegen die beiden Mitglieder von „Aufbruch Leverkusen“ reiht sich in eine Kette von Entscheidungen des VG Köln ein. Das Gericht entschied im August und September 2022, dass eine Mitgliedschaft im „AfD-Flügel“ oder aber der rechten Partei „Der III. Weg“ ausreiche zur Annahme der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit. Nachweislicher Erkenntnisse über eine darüberhinausgehende individuelle verfassungsfeindliche Betätigung der Betroffenen bedarf es nicht, so das Gericht.
Gegen die Beschlüsse steht den Beteiligten jeweils die Beschwerde zu, über die das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheiden würde. Az.: 20 L 1777/22 und 20 L 1784/22
ag