Bezeichnung "Raucherclub" ist keine Lösung
Gaststätte dürfen sich nicht einfach als "Raucherclubs" bezeichnen und damit das Rauchen in den Räumlichkeiten erlauben. Das beschloss heute das Oberverwaltungsgericht in Münster in einem Urteil. In der Begründung der Richter heißt es: "Das Nichtraucherschutzgesetz NRW bestimmt, dass in Gaststätten grundsätzlich nicht geraucht werden darf." Ausnamhen mache das Gesetz etwa nur für Räume von Vereinen und Gesellschaften, deren ausschließlicher Zweck der gemeinsame Konsum von Tabakwaren sei. Dies sei bei einer als "Raucherclub" bezeichneten Gaststätte nicht der Fall. Denn hier sei es der Zweck des Vereins, "die Nutzung der Gaststätte in der vor Inkrafttreten des Nichtraucherschutzgesetzes bestehenden Form zu sichern, und nicht nur, gemeinsam zu rauchen", so das Gericht. Es sei eine unzulässige Umgehung des gesetzlichen Rauchverbots, wenn eine Gaststätte im Wesentlichen oder sogar ausschließlich den Mitgliedern eines Rauchervereins zur Verfügung gestellt werde.

Gaststätten drohen nun Bußgelder
Mit seinem Urteil gab das Oberverwaltungsgericht in Münster dem Verwaltungsgericht Köln statt. Vor dem hatte eine Inhaberin einer Gaststätte in Köln-Ehrenfeld gegen das von der Stadt Köln verhängte Rauchverbot geklagt. Stadtdirektor Guido Kahlen begrüßte heute die Entscheidung. „Durch diese Entscheidung“, so Kahlen weiter, „wird der missbräuchlichen Verwendung der Ausnahmetatbestände des nordrhein-westfälischen Nichtraucherschutzgesetzes endlich ein weiterer deutlicher Riegel vor geschoben“. Die Gastwirte müssten sich klar darüber sein, dass sie mit dem Betrieb eines Raucherclubs gegen das Nichtraucherschutzgesetz verstoßen und sich damit außerhalb des Gesetzes stellen. Die Stadt Köln will nun Kontakt mit dem Deutschen Hotel- und Gaststättenverband aufnehmen und den Verband auffordern, seine Mitglieder auf eine gesetzeskonforme Umsetzung des Nichtraucherschutzgesetzes zu drängen. Gaststättenbetriebe, die sich trotz dieser Entscheidung des Oberverwaltungsgerichtes nach wie vor auf den Ausnahmetatbestand des Raucherclubs beriefen, müssten mit der Festsetzung von Bußgelder oder der Androhung von Zwangsgelder rechnen.

Bereits im Februar dieses Jahres hat das Oberverwaltungsgericht in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren entschieden, dass in offenen Gaststätten in Einkaufszentren nicht geraucht werden darf. Damit wurde der seit dem Inkrafttreten des Nichtraucherschutzgesetzes NRW schwelende Rechtsstreit zwischen einem Gastronom des Einkaufszentrums in Köln-Kalk und der Stadt Köln zugunsten der Stadt Köln und damit für das Rauchverbot entschieden.

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