Die Stadt zieht nach dem heutigen Gerichtsurteil ein recht positives Fazit im Prozess um die Kölner Messehallen. Der Esch-Fonds klagt vor dem Landgericht seine angeblichen Ansprüche auf Mietzins bis zu seiner Kündigung im Oktober 2010 und danach seine angeblichen Ansprüche auf eine Nutzungsentschädigung in Höhe des vorher vereinbarten Mietzinses für die Monate Oktober bis Dezember 2010 ein. In der Sache geht es um die Frage, ob der zwischen der Stadt Köln und dem Esch-Fonds über die vier neuen Messehallen vereinbarte Mietvertrag von Anfang an nichtig war oder jedenfalls von einer der beiden Parteien wirksam gekündigt wurde. Zu Beginn diesen Jahres versuchten Stadt und Esch-Fonds zu einer außergerichtlichen Einigung zu kommen. Heute wurde der Prozess vor dem Landgericht nun fortgeführt.

Ansprüche nicht belegt?
Heute nun habe der Richter den Esch-Fonds darauf hingewiesen, dass sie die von ihr geltend gemachten Ansprüche auf Mietzins nicht in vollem Umfang durch Urkunden belegt habe, erklärte die Stadt Köln. Die Klage sei vom Esch-Fonds im so genannten „Urkundenverfahren“ erhoben worden. Das bedeute, dass die Grundstücksgesellschaft den von ihr geltend gemachten Anspruch nur mit Urkunden darlegen könne und dies auch müsse. Außerdem hätte der Richter deutlich gemacht, dass die Stadt Köln zwischenzeitlich ein Wertgutachten vorgelegt habe, zu dessen Einholung sie von der Europäischen Kommission aufgefordert worden sei. Danach könne zum derzeitigen Stand nicht ausgeschlossen werden, dass der Mietvertrag für die Messehallen tatsächlich über Marktwert abgeschlossen worden sei und damit eine europarechtswidrige Beihilfe beinhalte. Auch dieser Gesichtspunkt spreche gegen die Zulässigkeit des von der Klägerin gewählten Urkundenverfahrens, in dem die Aufklärungsmöglichkeiten des Gerichtes eingeschränkt sind. Es dürfe nicht der Fall eintreten, dass die Kammer im Urkundenverfahren die Stadt Köln zur Leistung einer unzulässigen Beihilfe verpflichten würde. Das Gericht wies in diesem Zusammenhang auf den so genannten „Effektivitätsgrundsatz“ des europäischen Rechts hin, wonach die nationalen Gerichte darauf hinwirken müssen, dass europäisches Recht in den Mitgliedsstaaten wirksam zur Geltung kommt. Der Vorsitzende Richter riet deshalb der Klägerin an, vom Urkundenverfahren Abstand zu nehmen.

Die Esch-Fonds war dazu laut Stadt jedoch nicht bereit. Deshalb will das Gericht nun am 30. August 2011 nach Eingang weiterer Schriftsätze seine Entscheidung verkünden. Es ist aus Sicht der Stadt Köln damit zu rechnen, dass das Gericht die Klage im Urkundenverfahren abweisen wird. Die Klägerin kann dann gegen dieses Urteil Berufung einlegen oder ihre Klage im normalen Verfahren nochmals erheben.

[cs]