Das Rauchen in vollständig umschlossenen Räumen von öffentlichen Einrichtungen, Gesundheits- und Sozialeinrichtungen, Erziehungs- und Bildungseinrichtungen, Sporteinrichtungen, Kultur- und Freizeiteinrichtungen und Flughäfen ist ab 1. Januar 2008 verboten. Der Landtag Nordrhein-Westfalen hatte am 19. Dezember 2007 das Gesetz zur Verbesserung des Nichtraucherschutzes in Nordrhein-Westfalen verabschiedet. Für Schank- und Speisewirtschaften gilt das Rauchverbot jedoch erst zum 1. Juli 2008.

In Schulen und Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe gilt das Rauchverbot nicht nur in umschlossenen Räumen, sondern auf dem gesamten Grundstück, also auch auf dem Schulhof und bei schulischen Veranstaltungen sogar auch außerhalb des Schulgrundstücks. Für Köln bedeutet dies jedoch keine große Umstellung, da dies schon durch das Schulgesetz abgedeckt war und in Köln in den Einrichtungen mit öffentlicher Trägerschaft schon seit dem 1. März 2007 gilt.

Vom 1. Juli 2008 an gilt auch für Gaststätten das Rauchverbot. Das Nichtraucherschutzgesetz sieht hier aber Ausnahmen vor. So ist das Rauchen zulässig bei regelmäßig wiederkehrenden, zeitlich begrenzten Veranstaltungen, soweit es sich um im Brauchtum verankerte regional typische Feste handelt und wenn die Gaststätte im Einzelfall ausschließlich für geschlossene Gesellschaften zur Verfügung steht. Weiterhin können Raucherräume eingerichtet werden, wenn in der jeweiligen Gaststätte eine ausreichende Anzahl von Räumen zur Verfügung stehen. Die als Raucherraum genutzten Flächen dürfen nur einen untergeordneten Teil der gesamten Betriebsfläche in Anspruch nehmen. Die Raucherräume sind entsprechend zu kennzeichnen.

Damit sich die Gastronomie auf diese Möglichkeit einstellen und gegebenenfalls Umbaumaßnahmen durchführen kann, hat der Gesetzgeber das Inkrafttreten des Nichtraucherschutzes für Schank- und Speisewirtschaften auf den 1.Juli 2008 hinausgeschoben. Die Stadt Köln weist ausdrücklich darauf hin, dass unter Umständen für die notwendigen Umbaumaßnahmen eine Baugenehmigung erforderlich ist. Nähere Informationen dazu gibt die Bürgerberatung des städtischen Bauaufsichtsamtes unter der Telefonnummer 221-32659.

Als weitere Ausnahme ist das Rauchen in vorübergehend aufgestellten Festzelten und in Räumlichkeiten von Vereinen und Gesellschaften, deren ausschließlicher Zweck der gemeinschaftliche Konsum von Tabakwaren ist, zulässig. Weitere Informationen (Gesetzestext und Antworten auf häufig gestellte Fragen) können auf der Internetseite des Gesundheitsministeriums (www.mags.nrw.de) abgerufen werden.

ag; Quelle: Stadt Köln