Düsseldorf | Der seit Anfang 2007 erhobene Spitzensteuersatz bei der Einkommensteuer von 45 Prozent – die sogenannte Reichensteuer – ist teilweise verfassungswidrig. Das entschied das Finanzgericht Düsseldorf (Aktenzeichen: 1 K 2309/09 E). In dem Fall ging es um einen Arbeitnehmer, der ein Gehalt von rund 1,5 Millionen Euro bezogen hatte. Das Finanzamt setzte bei ihm den Spitzensteuersatz von 45 Prozent an. Das wollte der Arbeitnehmer nicht hinnehmen und berief sich auf eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung.

Er wies darauf hin, dass seit 2007 sehr gut verdienende Angestellte wie er dem Spitzensteuersatz unterworfen würden. Selbstständige Unternehmer und Freiberufler mit gleich hohen Einkünften unterlägen hingegen nur einem maximalen Steuersatz von 42 Prozent.

Das Finanzgericht stellte sich auf die Seite des Steuerzahlers. Es gebe keinen erkennbaren Grund, warum sehr gut verdienende Arbeitnehmer steuerlich stärker belastet werden sollten als andere Vergleichsgruppen. Jetzt wird das Bundesverfassungsgericht über die Verfassungsmäßigkeit der Steuer entscheiden müssen.

Autor: dapd