Karlsruhe | aktualisiert 14:22 Uhr | Die Piratenpartei bleibt von der bevorstehenden Wiederholungswahl des Stadtrates in Dortmund ausgeschlossen. Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe verwarf in einem heute veröffentlichten Beschluss eine Verfassungsbeschwerde und einen Eilantrag des Dortmunder Kreisverbands der Piraten. Damit wollten sich die Partei gegen die vom Landeswahlausschuss beschlossene Nichtzulassung zur Wahl wenden.

Dortmund wählt am kommenden Sonntag (26. August) einen neuen Stadtrat und elf Bezirksvertretungen. Im Dezember 2009 hatte der Rat der Stadt Dortmund beschlossen, die Wahl vom 30. August 2009 für ungültig zu erklären und deren Wiederholung anzuordnen. Bei der Ratswahl vor drei Jahren waren die Piraten nicht angetreten. Laut nordrhein-westfälischem Kommunalwahlrecht gelten bei einer Wiederholungswahl die ursprünglichen Wahllisten. Der Rat hatte die Wahlwiederholung beschlossen, weil der damalige Oberbürgermeister Gerhard Langemeyer (SPD) am Tag nach der Kommunalwahl 2009 eine Haushaltssperre und ein Finanzloch von 100 Millionen Euro verkündet hatte. Im Wahlkampf hatte die SPD noch mit ihrer erfolgreichen Haushaltspolitik geworben. Das Wort vom „Wahlbetrug“ machte die Runde.

Verfassungsgericht: Wir sind nicht zuständig

Der Grund für die mehrjährige Verzögerung der Wahlwiederholung waren Klagen mehrerer SPD-Ratsmitglieder gegen den Beschluss des Rates, die letztinstanzlich im Mai 2012 vom Bundesverwaltungsgericht abgewiesen wurden. Die Beschwerdeführer vor dem Bundesverfassungsgericht – die Piratenpartei und ein von ihr vorgeschlagener Kandidat – machten nun eine Verletzung ihrer Grundrechte geltend. Durch den Ausschluss der Piraten werde in unzulässiger Weise in die Grundsätze der allgemeinen und gleichen Wahl eingegriffen. Die Rechtsgrundlage für die Nichtzulassung – der Paragraf 42 des Kommunalwahlgesetzes Nordrhein-Westfalen – müsse für verfassungswidrig erklärt werden, forderten die Piraten.

Das Bundesverfassungsgericht verwarf die Klage aber als „unzulässig“, weil es dafür nicht zuständig sei. Die Kläger hätten stattdessen die Möglichkeit, den ablehnenden Beschluss des Landeswahlausschusses nach der Wahl in einem Wahlprüfungsverfahren gerichtlich überprüfen zu lassen. Das Wahlprüfungsverfahren sei zweistufig ausgestaltet und lasse nach dem Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl die Klage beim Verwaltungsgericht zu. Die Länder gewährleisteten den „Schutz des Wahlrechts in ihrem Verfassungsraum allein und abschließend“, betonten die Karlsruher Richter.

Autor: Norbert Demuth/ dapd